Leitsatz (amtlich)
Ein Prozessvergleich in 2. Instanz ändert grundsätzlich nichts an der Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (wie OLG Nürnberg, 12 W 253/18 entgegen OLG Köln, 17 W 78/13, v.g.)
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 42 HK O 363/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der die erstinstanzlichen Kosten behandelnde Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 24.04.2019 (42 HKO 363/06) geändert.
Die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Prozesskosten erster Instanz werden auf 20.641,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches aus 20.496,70 EUR vom 16.01.2015 bis zum 27.02.2019 und aus 20.641,00 EUR ab 28.02.2019 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, nur für die Beklagte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Eine Gerichtsgebühr wird im Beschwerdeverfahren allerdings nicht erhoben.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.500,00 EUR.
Gründe
I. Die Prozessparteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruches der Klägerin. Gestritten wird (nur) zu den Kosten der ersten Instanz. Das Landgericht legte diese Kosten der Beklagten auf, durch Urteil vom 09.01.2015. Vom Berufungsgericht wurde dies zunächst bestätigt. Dessen Entscheidung wurde allerdings vom Bundesgerichtshof kassiert. Im so wieder aufgenommenen Berufungsverfahren einigten sich die Prozessparteien am 12.12.2018 durch Prozessvergleich auf eine Kostenverteilung von 35 (Klägerin) zu 65 (Beklagte).
Auf der Grundlage dieses Vergleichs hat die landgerichtliche Rechtspflegerin zu den erstinstanzlichen Kosten 20.641,00 EUR zugunsten der Klägerin festgesetzt. Verzinst hat sie diese - erst - ab 30.01.2019, nicht - schon - ab 16.01.2015. Am 16.01.2015 hatte die Klägerin ihren Antrag zur Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten erstmals beim Landgericht angebracht. Am 30.01.2019 tat sie es neuerlich. Grund dieser wiederholten Beantragung war eine Aufforderung der landgerichtlichen Rechtspflegerin. Diese hielt den ursprünglichen Festsetzungsantrag für verbraucht, weil schon im Frühjahr 2016 zugunsten der Klägerin verbeschieden.
Mit ihrer jetzt vom Oberlandesgericht zu bescheidenden Kostenfestsetzungsbeschwerde beansprucht die Klägerin eine Verzinsung ihres prozessualen Kostenerstattungsanspruches bereits ab 16.01.2015. Das ist ihres Erachtens der für den Zinsbeginn maßgebliche Zeitpunkt. Die Beklagte beurteilt es anders. Sie hält für richtig, was die landgerichtliche Rechtspflegerin entschied.
Der beim Oberlandesgericht mit der Beschwerde zunächst befasste Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in Dreierbesetzung übertragen. Dieser verweist zu den Einzelheiten des Kostenfestsetzungs- und des Beschwerdeverfahrens auf die zu ihnen eingereichten Schriften der Prozessparteien (GA V 866 ff., VI 1113 ff., 1128 f, 1135 f, 1154 ff., 1159 ff.), auf die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts vom Frühjahr 2016 (GA VI 1079) und vom 24.04.2019 (GA VI 1146) sowie auf die zur Hauptsache ergangenen Entscheidungen der mit ihr befassten Gerichte (GA V 858, VI 1055, VII 69) und auf den Prozessvergleich (GA VI 1101 f).
II. Die nach §§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG, 568 S. 2 ZPO infolge der erwähnten Übertragung vom vollbesetzten oberlandesgerichtlichen Zivilsenat zu bescheidende Kostenfestsetzungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Senat vermag allerdings nicht auszuschließen, dass dieses Ergebnis dem widerspricht, was ansonsten in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird. Deshalb lässt er die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).
1. Zulässigkeit der Kostenfestsetzungsbeschwerde
a) Nötig zu ihr ist eine formelle Beschwer der Klägerin zu den Zinsen. Gegeben ist sie nur, wenn die Rechtspflegerin den Zinsantrag der Klägerin teils zurückwies. Das tat sie. Die Klägerin hat das Festsetzungsgesuch zwar erneut angebracht. Sie hat dabei aber ausdrücklich die Verzinsung schon ab 16.01.2015 beansprucht (GA VI 1113).
b) Der nach § 567 Abs. 2 ZPO (§§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Der mit der Beschwerde beanstandete Zinsnachteil beträgt etwa 3.500,00 EUR. Die Beschwerde ist zeit- und formgerecht eingereicht. Sie ging beim Landgericht per Telefax am 07.05.2019 ein. Zugestellt war der Klägerin der mit ihr angefochtene Beschluss am 29.04.2019. Damit sind die 14 Tage, die das Gesetz der Klägerin zur Einreichung der Beschwerde zubilligt, nicht überschritten (§ 569 ZPO).
2. Zinsbeginn
Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten über dem Ba...