Verfahrensgang

AG Leipzig (Entscheidung vom 06.09.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts beim Amtsgericht Leipzig vom 06.09.2011 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von den dort bezeichneten Löschungsbedenken Abstand zu nehmen.

 

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

I. Das vom einlegungsermächtigten (§ 15 Abs. 2 GBO) Urkundsnotar verfasste Rechtsmittel ist gemäß §§ 71 ff. GBO zulässig. In Ansehung des konkreten Verfahrensgegenstandes sind Beschwerdeführer bei sach- und interessengerechter Auslegung der nicht eindeutigen Beschwerdeschrift allein die Beteiligten zu 1 und 2, nicht auch die übrigen Urkundsbeteiligten. Denn beim gegenwärtigen Grundbuchstand sind nur die beiden aktuellen Grundstückseigentümer durch die Ablehnung sofortiger Löschung der Auflassungsvormerkungen in eigenen Rechten betroffen und deshalb antrags- und beschwerdeberechtigt.

II. Das Rechtsmittel ist begründet, die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben. Die in ihr bezeichneten Hindernisse, die der unter anderem beantragten und vorliegend allein interessierenden berichtigenden Löschung der zwei für R. S. - den verstorbenen Ehemann der Beteiligten zu 5 - eingetragenen Auflassungsvormerkungen (Blatt 126: Abt. II/5; Blatt 307: Abt. II/2) entgegenstehen sollen, existieren nicht. Einer Löschungsbewilligung der Erben des in beiden Grundbüchern noch als Vormerkungsberechtigter eingetragenen Verstorbenen bedarf es nicht; dementsprechend besteht auch keine Notwendigkeit, (zwecks Überprüfung der Bewilligungsberechtigung) einen formgerechten Erbnachweis beizubringen. Unter den vorliegend gegebenen Umständen ist der Unrichtigkeitsnachweis des § 22 Abs. 1 S. 1 GBO i.V.m. § 29 Abs. 1 GBO vielmehr bereits erbracht.

1. Mit dem Grundbuchamt und der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung mag davon auszugehen sein, dass die vom Bundesgerichtshof materiell-rechtlich anerkannte Möglichkeit der (Wieder-)"Aufladung" einer Auflassungsvormerkung (grundlegend BGHZ 143, 175; fortgeführt durch BGH WM 2008, 847), gleichsam als eher unerfreuliche Kehrseite dieser Rechtsprechung (vgl. Heggen RNotZ 2011, 329), für das Grundbuchverfahren im Falle des Todes des Vormerkungsberechtigten den Unrichtigkeitsnachweis zwecks Löschung der Vormerkung erheblich erschwert, wenn nicht vielfach unmöglich macht (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282 und 2011, 72; OLG Bremen FamRZ 2011, 1250; OLG Hamm NotBZ 2011, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 492 sowie Beschlüsse vom 13.04.2011 - 20 W 126/11 und 20 W 146/11, jeweils juris [gegen die letztgenannte Entscheidung ist offenbar die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter V ZB 112/11 anhängig]; KG Rpfleger 2011, 365; OLG Düsseldorf NotBZ 2011, 231).

2. Wie die Beschwerde im Ergebnis zu Recht rügt, ist jedoch nach den Besonderheiten des Streitfalles, die stets in den Blick zu nehmen sind und eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. nur OLG Schleswig FGPrax 2011, 72 und OLG Hamm NotBZ 2011, 294), weder ein Erbennachweis noch eine Löschungsbewilligung der Erben des eingetragenen Vormerkungsberechtigten vonnöten, sondern der Unrichtigkeitsnachweis ohne Weiteres geführt.

a) Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind aus der Realteilung des in Blatt . des Grundbuchs vorgetragen gewesenen Grundstücks mit der früheren Flurstücks-Nr. . hervorgegangen. Dieses 989 qm große bebaute Grundstück (Postanschrift: . Straße .. in L.) hatte der Beteiligten zu 5 gehört, die dort mit ihrem Ehemann wohnte. Mit Überlassungsvertrag vom 13.03.1995 und Auflassung vom 13.11.1997 übertrug sie jeweils eines der beiden neu gebildeten Grundstücke (Flurstück . in Blatt .: 539 qm; Flurstück . nach Abschreibung in Blatt .: 450 qm) an den Beteiligten zu 1 und den Beteiligten zu 2, ihre beiden Söhne. Die Eigentumsumschreibungen erfolgten am 29.10.1998. Am selben Tag wurden in beiden Grundbüchern je eine Vormerkung für die Beteiligte zu 5 und, nachrangig, für ihren Ehemann jeweils zur Sicherung des bedingten und befristeten (Rück-)Auflassungsanspruchs gemäß Bewilligung vom 13.03.1995 und außerdem im Grundbuch des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks (Blatt .) ein Wohnungsrecht für beide Eheleute als Gesamtberechtigte eingetragen. An all diesen jeweils zu notarieller Urkunde getroffenen Vereinbarungen waren ausschließlich die Beteiligte zu 5 als Grundstückseigentümerin und die Beteiligten zu 1 und 2 als Erwerber beteiligt. Der Ehemann der Beteiligten zu 5 erlangte die beiden für ihn gebuchten Auflassungsvormerkungen, die einen bedingten und auf den eigenen Tod befristeten Übertragungsanspruch gegen beide Erwerber für den Fall eines Verstoßes gegen das ihnen jeweils auferlegte Belastungs- und Veräußerungsverbot (einschließlich gleichstehender Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz) sichern sollte, auf der Grundlage entsprechender Bewilligungen der drei Urkundsbeteiligten i...

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