Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung als Pflichtverteidiger erstreckt sich nicht auf die Beiordnung als Beistand des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Entscheidung vom 22.08.2013; Aktenzeichen 2 Qs 107/13) |
Tenor
1. Die weiteren Beschwerden des Verteidigers und der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2013 werden aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das jeweilige Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Gründe
Das Landgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Pflichtverteidiger dem Angeklagten lediglich für die Berufungsinstanz auch im Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist.
Das Landgericht hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 5. November 2011 die Pflichtverteidigerbestellung "auch auf die Verteidigung des Angeklagten hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Adhäsionsansprüche" erstreckt.
Diese "Erstreckung" stellt sich rechtlich als Beiordnung des bereits bestellten Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO dar, wobei das Landgericht allerdings die Prüfung unterlassen hat, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorgelegen haben.
Die Beiordnung entfaltet ihre Wirkung jedoch nicht für das Revisionsverfahren, sondern ist gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Berufungsrechtszug beschränkt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Pflichtverteidigerbestellung. Der Senat teilt insoweit die in der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht (vgl. zuletzt Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. April 2013, Az.: 1 Ws 6/13, - juris; OLG Dresden - 3. Strafsenat -, Beschluss vom 27. März 2013, Az.: 3 Ws 2/13), dass sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht auf die Beiordnung als Beistand des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erstreckt.
Die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden - 1. Strafsenat - vom 13. Juni 2007, Az.: 1 Ws 155/06 (AGS 2007, 404) vertretene Gegenmeinung ist durch den 1. Strafsenat zwischenzeitlich aufgegeben worden (Beschluss vom 25. April 2013, Az.: 1 Ws 33/13).
Fundstellen
Haufe-Index 6307942 |
StRR 2024, 16 |