Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 1337/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 29. Mai 2018 geändert. Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.170,96 EUR.

 

Gründe

I. Zu bescheiden ist eine Kostenfestsetzungsbeschwerde des Antragstellers. Ihm war vom Landgericht Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage versagt worden. Vom Oberlandesgericht wurde dies bestätigt. Auch die anschließende Anhörungsrüge des Antragstellers war erfolglos. Das Oberlandesgericht wies sie zurück und legte dem Antragsteller die zu ihr angefallenen Kosten auf. Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung setzte die landgerichtliche Rechtspflegerin die Anwaltskosten fest, die der Antragsgegner seiner Erklärung zufolge im Rügeverfahren hatte.

Die hierzu angebrachte Beschwerde, mit der die Zurückweisung des Festsetzungsantrages beantragt ist, wies der Senat durch den Einzelrichter zurück. Das ließ der Antragsteller vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen überprüfen - mit Erfolg; der Verfassungsgerichtshof hob den Beschwerdeentscheid des Einzelrichters auf. Dieser gab sodann den Parteien Zeit zur erneuten Stellungnahme und übertrug das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in 3er Besetzung.

Zu den Einzelheiten des Kostenfestsetzungsverfahrens verweist der Senat auf die beiden beschwerdegerichtlichen Beschlüsse zur Kostenhilfe vom 22. März 2018 und vom 30. April 2018, auf die von den Prozessparteien zum Kostenfestsetzungsverfahren eingereichten Schriften sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2019 (Vf. 88/IV/18).

II. Die Kostenfestsetzungsbeschwerde ist zulässig, namentlich bei Zustellung des mit ihr angefochtenen Beschlusses am 8. Juni 2018 unter dem 12. Juni 2018 beim Landgericht zeit- und formgerecht angebracht (§§ 569, 567 Abs. 2, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG). Zu bescheiden ist sie vom Dresdner Oberlandesgericht, dort, infolge der erwähnten Übertragung, vom vollbesetzten Zivilsenat (§§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG, 568 ZPO). Der Senat hält für gut vertretbar, dass der Einzelrichter die Kostenfestsetzungsbeschwerde zurückwies. Ob der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sieht sich der Senat aber gehalten, die Kostenfestsetzungsbeschwerde anders zu bescheiden, ihr zu entsprechen. Eine Festsetzung der Anwaltskosten, die der Antragsgegner im Rügeverfahren hatte, kommt wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.

1. Der Einzelrichter hat seinen Zurückweisungsbeschluss wie folgt begründet:

Die Kostenfestsetzungsbeschwerde ist zulässig,.......Begründet ist das Rechtsmittel nicht. Dessen Einwände, es fehle die zur Kostenfestsetzung nötige Kostengrundentscheidung, jedenfalls seien dem Antragsgegner die von der Rechtspflegerin festgesetzten Kosten nicht erwachsen, sind grundlos. Auch im Übrigen gibt es keinen Anlass, die landgerichtliche Festsetzung zu ändern.

1. Kostengrundentscheidung

Die zur Festsetzung nach § 103 Abs. 1 ZPO nötige Kostengrundentscheidung bietet Ziffer 2 des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 30. April 2018 (Bl. 89 des PKH-Heftes). Die dortige Anordnung, dass der Antragsteller die "Kosten des Rügeverfahrens trägt" und deren Begründung, sie beruhe "auf § 97 Abs. 1 ZPO" erfasst auch die außergerichtlichen Kosten, die der Antragsgegner im Rügeverfahren hatte. Denn unter "Kosten des Rechtsstreits/Verfahrens" versteht man hierzulande die des Gerichts und die außergerichtlichen, also die der Prozessparteien bzw. Verfahrensbeteiligten. Das gilt auch und gerade im Anwendungsbereich der §§ 91ff ZPO, wie § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zeigt.

Einer hiervon abweichenden Deutung, insbesondere dahin, dass - ausnahmsweise - nur die Gerichtskosten erfasst sein sollen, ist der mit der Gehörsrüge angefochtene Beschluss vom 22. März 2018 vor. Er zeigt, sowohl zu Ziffer 2 der Beschlussformel wie auch zu III der Beschlussgründe, dass die oberlandesgerichtliche Beschwerderichterin bei ihren Entscheidungen exakt zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unterscheidet, eine fehlende Erstattungspflicht zu den außergerichtlichen Kosten eindeutig anordnet bzw. feststellt. Im Übrigen ist, anders als die Kostenfestsetzungsbeschwerde wohl meint, keinesfalls eindeutig, dass eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Eindeutig ist dies, wegen § 127 Abs. 4 ZPO, für das Beschwerde-, nicht aber für das ihm folgende Rügeverfahren. So verhält sich denn auch keiner der beiden von der Kostenfestsetzungsbeschwerde erwähnten Gerichtsentscheide (BGH zu VI ZB 56/07, OLG Celle zu 15 WF 42/02) zu den Kosten des Rügeverfahrens. Beide beschäftigen sich ausschließlich mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gleichwohl mögen gute Gründe dafür sprechen, zur Kostenlast im Rügeverfahren nicht anders als im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Das aber haben ni...

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