Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Antrag einer BGB-Gesellschaft
Normenkette
ZPO §§ 114-115, 116 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Zwickau (Beschluss vom 19.02.2008; Aktenzeichen 3 O 1224/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilkammer des LG Zwickau vom 19.2.2008, Az.: 3 O 1224/07, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt Werklohn für Bauleistungen i.H.v. 64.023 EUR und begehrt für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin handelt mit Baustoffen und führt Werk- und Bauleistungen aus. Am 30.8.2007 schloss sie mit der Beklagten einen Vertrag über die Sanierung der Böden in dem Objekt Lothringer Straße 16 in München zum Pauschalpreis vom 52.500 EUR netto. Der Vertrag wurde am 28.9.2007 geändert. Die Beklagte kündigte den Werkvertrag noch vor Abschluss der Bodensanierung mit Schreiben vom 30.10.2007 gem. § 8 Nr. 3 VOB/B fristlos.
Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin am 19.2.2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin weder dargelegt habe noch ersichtlich sei, dass das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Gegen diesen ihr am 21.2.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 22.2.2008 eingegangenem Schriftsatz vom 21.2.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, § 116 ZPO sei nicht anwendbar. Es liege keine Außengesellschaft vor. Die Gesellschafter führten den Namen Baustoff-GuBe, den Firmennamen, neben ihrem persönlichen Namen, so dass im Rechtsverkehr stets beide Namen Verwendung fänden. Die Gesellschafter würden auch von ihren Gläubigern nur persönlich in Anspruch genommen und könnten sich nicht hinter der BGB-Gesellschaft verstecken.
Im Übrigen würde die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen. Die Klägerin könne ihre zahlreichen Vorlieferanten, Subunternehmer und weitere Gläubiger nicht bezahlen und müsse Insolvenz beantragen. Beide Gesellschafter und deren Familien würden zu Sozialfällen. Von der Durchführung des Prozesses wäre daher sowohl die Existenz der BGB-Gesellschaft als auch vor allem die wirtschaftliche Existenz beider Gesellschafter abhängig. Dies zeige, dass die Klägerin einer natürlichen Person näher stehe als einer juristischen und § 114 ZPO Anwendung finde.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG am 25.2.2008 vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt werden kann, sind nicht erfüllt, §§ 114, 115, 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
1. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist vorliegend anwendbar.
a) Sie gilt auch für eine GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, da diese parteifähig ist (BGH, Urt. v. 29.1.2001, Az.: II ZR 331/00, nach Juris: BGHZ 146, 341, Leitsatz 2; BFH, Beschl. v. 3.8.2007, Az.: V S 18/07, nach Juris zitiert, Tz. 4, m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 116 Rz. 11; Motzer in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., 2008, § 116 Rz. 20; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., 2007, § 116 Rz. 11),
b) Die Klägerin ist eine Außengesellschaft.
Sie nimmt nämlich durchaus am Rechtsverkehr teil.
Sie hat insb. den streitgegenständlichen Werkvertrag unter ihrer Firma geschlossen. Die Gesellschafter wurden lediglich gesondert als Vertreter der Klägerin bezeichnet. Auch auf dem Briefbogen der Klägerin ist als ihr Name "Baustoff-Fachhandel GuBe Innovative Baustoffe aller Art Beratung, Verkauf und Einbau" angegeben. Die Gesellschafter werden in der Legende rechts, die ansonsten Anschrift, Telefonnummer, Fax-Nummer, Mobilnummer, E-Mail-Adresse und Homeanschrift benannt, als Ansprechpartner angeführt. Der auf der Anlage K 2 aufgebrachte Firmenstempel erwähnt die Namen der Gesellschafter überhaupt nicht. Diese sind auch aus der Rechnung vom 18.10.2007, Anlage K 3, nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klägerin in der Klage vorgetragen, dass sie mit Baustoffen handele und gelegentlich Werk- und Bauleistungen ausführe.
2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung den allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
a) Zu berücksichtigen ist insoweit, dass eine Gesellschaft nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung besitzt, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (BGH, Beschl. v. 14.7.2005, Az.: IX ZB 224/04, nach Juris: ZIP 2005, 1519, Tz. 6; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 116 Rz. 14). Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen nur dann entgegen, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich ...