Verfahrensgang
AG Leipzig (Aktenzeichen 336 F 1187/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 02.09.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Freistaat Sachsen - Unterhaltsvorschusskasse (im Folgenden: weiterer Beteiligter).
Das dem Vollstreckungstitel zugrundeliegende Erkenntnisverfahren wurde im April 2018 durch die Antragstellerin, das minderjährige Kind des Antragsgegners, eingeleitet. Sie beantragte, den Antragsgegner für die Zukunft zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu verpflichten. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 17.05.2018 zugestellt. Mit rechtskräftigem Versäumnisbeschluss wurde der Antragsgegner verpflichtet, ab April 2018 Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen.
Der weitere Beteiligte leistete von Mai 2018 bis Mai 2021 Unterhaltsvorschuss in Höhe von insgesamt 5.942 EUR und hat insoweit eine "Teilausfertigung und Umschreibung des Unterhaltstitels" beantragt.
Das Amtsgericht hat mitgeteilt, es gehe davon aus, dass der Unterhaltsvorschuss für Mai 2018 vor dem 17.05.2018 geleistet worden und der entsprechende Unterhaltsanspruch vor Rechtshängigkeit des Antrages übergegangen sei. Gemäß § 727 ZPO sei die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich eines vor Rechtshängigkeit übergegangenen Anspruchs nicht möglich. Der weitere Beteiligte hat die Auffassung vertreten, dass der Titel auch umgeschrieben werden könne, soweit auf Gläubigerseite die Rechtsnachfolge vor der Rechtshängigkeit stattgefunden habe.
Mit Verfügung vom 02.09.2021 hat das Amtsgericht dem weiteren Beteiligten eine Teilausfertigung des Versäumnisbeschlusses hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5.788,00 EUR (Unterhaltsvorschuss für die Zeit von Juni 2018 bis Mai 2021) erteilt und hat mit Beschluss vom selben Tag den Antrag auf der Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den Monat Mai 2018, also über einen Betrag von 154,00 EUR, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Umschreibung eines Titels gemäß § 727 ZPO setze voraus, dass die Rechtsnachfolge nachträglich eingetreten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei bei Titeln, die in einem gerichtlichen Verfahren errichtet worden seien, die Rechtshängigkeit des titulierten Anspruchs, vorliegend also der 17.05.2018. Der Auffassung stünde entgegen, dass § 727 Abs. 1 ZPO ausdrücklich auf § 325 ZPO Bezug nehme.
Gegen diesen, ihm am 10.09.2021 übersandten Beschluss wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner am 29.09.2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde und beantragt, ihm auch hinsichtlich des Unterhalts für Mai 2018 eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses zu erteilen. Eine Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des Gläubigers setze nicht voraus, dass das Urteil gemäß § 325 ZPO für ihn wirke.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Fraglich ist, ob sie binnen der Zweiwochenfrist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist, denn der weitere Beteiligte hat kein Empfangsbekenntnis zur Akte gereicht. Dies kann aber dahinstehen.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des für Mai 2018 titulierten Unterhalts zurückgewiesen.
a) Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO wird für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der streitbefangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne von § 727 ZPO ist derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - VII ZB 89/10 -, juris), wobei es auf die Art der Rechtsnachfolge nicht ankommt (vgl. dazu Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 727 Rdn. 2).
b) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des im Mai 2018 übergegangenen Anspruchs sind nicht erfüllt. Der weitere Beteiligte ist insoweit nicht Rechtsnachfolger der Antragstellerin im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO.
aa) Im Hinblick auf die Hinweise des Amtsgerichts und mangels gegenteiligem Vorbringens des weiteren Beteiligten ist davon auszugehen, dass der Anspruch vor dem 17.05.2018, dem Datum der Rechtshängigkeit des Verpflichtun...