Verfahrensgang
LG Bautzen (Beschluss vom 13.08.2008; Aktenzeichen 1 T 53/08) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Bautzen vom 13.8.2008 (1 T 53/08) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. S.B. soll sich einem Vertragspartner gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben. Dieser hat daher verlangt, dass Frau B. ihm 20 % der im Vertrag festgeschriebenen Vergütung (möglicherweise 2.100 EUR) zahlt. Im Auftrag von Frau B. hat der Antragsteller den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung zurückgewiesen und die gegnerische Forderung für unberechtigt erklärt. Im Wege der Beratungshilfe hat er sodann eine Geschäftsgebühr von 70 EUR, eine Auslagenpauschale von 20 EUR und Umsatzsteuer von 17,10 EUR, gesamt 107,10 EUR zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin hat die Auslagenpauschale auf 14 EUR (20 % von 70 EUR) gekürzt und so letztlich nur 99,96 EUR festgesetzt. Erinnerung und Erstbeschwerde des Antragstellers waren erfolglos. Mit der vom LG zugelassenen weiteren Beschwerde hält er an seinem Festsetzungsantrag fest. Die Auslagenpauschale berechne sich aus der Wahlanwaltsgebühr. Das sei herrschende Meinung und allein richtig.
II. Die bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18.8.2008 unter dem 29.8.2008 beim LG zeitgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Frei von Rechtsfehlern hat das LG die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Der Senat teilt den Standpunkt des LG, dass sich die Auslagenpauschale des Beratungshilfeanwalts nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr, nicht nach der (fiktiven) Gebühr bemisst, die dem Anwalt als Wahlanwalt zustehen würde (so bereits Senat, Beschl. v. 4.8.2008 - 3 W 669/08).
VV 7002 stellt auf die Gebühren, also nicht auf die Wahlanwalts- oder auch nur auf die gesetzlichen Gebühren ab. Deshalb muss nicht gesondert geregelt werden, dass sich der Pauschsatz nach den Beratungshilfegebühren berechnet. Aus dem Umstand, dass das RVG keine dem § 133 S. 2 BRAGO entsprechende Vorschrift enthält, lässt sich so nichts Gegenteiliges ableiten. Das ist übrigens auch andernorts durchaus anerkannt, etwa beim Abgleich von VV 1008 und § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO (dazu LG Düsseldorf, RVGreport 07, 298 m.N.).
Zudem widerspricht die vom Antragsteller und von Teilen des Spruch- und Schrifttums vertretene Ansicht dem Vergütungssystem des RVG zur Beratungshilfe. Die VV 2500 ff. sehen Festgebühren vor. Tätigkeiten zur Beratungshilfe werden also unabhängig von ihrem Wert, von ihrem Umfang und von ihrer Schwierigkeit vergütet, was zugleich das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung vereinfacht. Damit ist es aber nicht vereinbar, zur Berechnung der Auslagenpauschale den Wert der anwaltlichen Tätigkeit und zusätzlich noch den Gebührensatz nach Maßgabe der Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen. Das ist schon im Streitfall nicht ohne Aufwand. So erschließt sich der vom Antragsteller in der Erstbeschwerde angegebene Gegenstandswert von 2.100 EUR nicht aus der Akte. Ebenso wenig kann ohne weiteres angenommen werden, dass die (fiktive) Geschäftsgebühr 209,30 EUR beträgt. Dies entspricht einem Gebührensatz von 1,3. VV 2300 sieht allerdings einen Rahmen von 0,5 - 2,5 vor. Es wäre also anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, finanzielle Situation) zu klären, ob vorliegend 0,5 oder 0,6 der Billigkeit entspricht. Denn dann wäre die Auslagenpauschale mit 16,10 EUR bzw. 19,32 EUR, also nicht 20 EUR zu bemessen. So hat denn auch der Antragsteller die Einzelfallbestimmung, die § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ihm abverlangt, bislang nicht in einer Weise vorgenommen, dass sie von den Organen des Festsetzungsverfahrens nachgeprüft werden kann. Hinzu kommt, dass zu alldem auch der Vertreter der Staatskasse zu hören wäre, wobei es, hieran sei erinnert, allein um die Frage geht, ob 20 EUR oder einige Euro weniger zuzubilligen sind. Nach Ansicht des Senats ist augenfällig, dass dergleichen mit der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, die Vergütung der Beratungshilfe eindeutig und damit einfach zu regeln, nicht zu vereinbaren ist.
Letztlich benachteiligt die hier vertretene Auffassung auch den Anwalt nicht. Er kann, wie schon vom LG bemerkt, seinen tatsächlichen Aufwand abrechnen, so gegebenenfalls gar mehr als 20 EUR erhalten. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz vor. Dem Anwalt wird also kein Sonderopfer abverlangt. Dazu ist auch nicht bedeutsam, ob die Berechnung und die Nachprüfung der tatsächlichen Auslagen aufwendig ist. Denn das wäre sie auch, wenn man auf die Wahlanwaltsgebühren abstellen und der jeweils antragstellende Rechtsanwalt die tatsächlichen Aufwendungen verlangen würde.
All diese Überlegungen haben mittlerweile auch den 5. Zivilsenat des OLG Nürnberg, auf dessen Entscheid vom 7.11.2006 sich der Antragsteller beruft, veranlasst, an der gegenläufigen Auffassung nicht mehr festzuhalten (vgl. dazu Hansens, RVGreport 08, 308 f.). Die OLG lehnen es also mittlerweile einhellig ab, die Auslage...