Leitsatz (amtlich)
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind im Prozesskostenhilfeverfahren zur Vorlage des vollständig ausgefüllten, verbindlich vorgeschriebenen Antragsformulars verpflichtet.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 6 O 561/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 21.7.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Zugunsten des Antragstellers war sein an das Landgericht gerichtetes Schreiben vom 3.9.2021 als sofortige Beschwerde auszulegen mit der Folge, dass die Notfrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO gegen den ihm am 10.8.2021 zugestellten Beschluss noch gewahrt ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert zum einen bereits daran, dass sich der Antragsteller weigert, das gem. § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Antragsformular zu benutzen, das u.a. über das Justizportal des Bundes und der Länder im Internet abrufbar (http://www.justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf) und vollständig auszufüllen ist. Ausnahmen von diesem Formularzwang gelten auch nicht für Antragsteller, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind (Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl. § 117 Rn. 21). Auch Leistungsbeziehern nach dem SGB II kommt hinsichtlich der Darlegung ihrer Bedürftigkeit keine privilegierte Stellung zu, so dass die Vorlage eines Bewilligungsbescheides nicht genügt. Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII kann zwar auf die Ausfüllung der Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars verzichtet werden, wenn der Erklärung der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt ist (§ 2 Abs. 2 S. 1 PKHFV). Für Empfänger von Leistungen nach dem AsylbewerberleistungG, zu denen auch der Antragsteller zählt, gilt dies jedoch nicht, weil diese keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen (§ 23 Abs. 2 SGB XII) und die Erstreckung insofern in § 2 PKHFV auch nicht angeordnet ist. Ohnehin kann das Gericht auch in diesem Fall die Vorlage der Erklärung anordnen (§ 2 Abs. 2 S. 2 PKHFV). Eine solche Vorlageanordnung hat das Landgericht aber mit Verfügung vom 1.6.2021 unter Angabe der Quelle, aus der das Formular bezogen werden kann, erlassen. Einen ausgefüllten Vordruck hat der Kläger indes nicht vorgelegt. Hat das Gericht - wie hier - die Vorlage des ausgefüllten Vordruckes unter Fristsetzung angefordert und lässt die Partei die Frist verstreichen, darf Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grund abgelehnt werden. Geschieht dies, kann die Partei allerdings einen neuen Antrag stellen und die geforderten Angaben nachreichen; dies kann auch im Beschwerdeverfahren geschehen. Die Pflicht, die Einkommens und Vermögensverhältnisse unter Benutzung des dafür vorgeschriebenen Vordrucks darzustellen, gilt auch in der Rechtsmittelinstanz (BeckOK ZPO/Reichling, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 117 Rn. 37, 38).
2. Unabhängig hiervon fehlt es dem Antrag auch an einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.
1. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller-Schultzky aaO, § 114 Rn. 19 m.w.N.). Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Auch unter Berücksichtigung der an den im Arzthaftungsprozess für den Patienten abgesenkten Anforderungen an die Darlegung hat der Antragsteller ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Antragsgegnerin nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Grundsätzlich muss der Patient, der einen Arzt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, zunächst den nach §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen Behandlungsfehler darlegen und beweisen. Hierbei sind an seine Substantiierungspflichten lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, weil von ihm angesichts des bestehenden Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - NJW 2004, 2825, 2827; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2016 - 8 U 143/13; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.07.2017 - 8 U 150/16; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rn. S 60). Die Partei darf sich daher auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - NJW 2004, 2825, 2827; BGH, Urt. v. 14.03.2017 - VI ZR 605/15 - MDR 2017, 762, 763; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2016 - 8 U 143/13; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.07.2017 - 8 U 150/16). Selbst wenn man in Arzthaftungsfällen an die Substantiierungspflicht des Patien...