Entscheidungsstichwort (Thema)
Familiensache. Ehescheidung. Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Auf die Beschwerde der …, …, vom 23.02.1996 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Chemnitz vom 22. Januar 1996 – 1 F 839/93 – aufgehoben. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet, und zwar auch, soweit der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Aktenzeichen 1 F 839/93) |
Gründe
Nach Abtrennung des den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahrens vom Scheidungsverbund hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluß den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Rentenkonto der Antragstellerin bei der … auf das Rentenkonto des Antragsgegners bei der … in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Rentenanwartschaften von monatlich 51,00 DM, bezogen auf den 31.08.1993, übertragen und zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der … auf dem Rentenkonto des Antragsgegners in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften von monatlich 2,02 DM, bezogen auf den gleichen Tag, begründet hat. Das Familiengericht hat festgestellt, daß die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Rentenanwartschaften vom monatlich 550,77 DM erworben hat, der Antragsgegner demgegenüber solche von monatlich 448,78 DM und zusätzlich eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft von monatlich 9,34 DM. Außerdem habe die Antragstellerin einen Versorgungsanspruch von 1.742,85 DM jährlich gegen die … erworben, der nach Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung einer nicht angleichungsdynamischen Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von 13,38 DM entspreche. Die angleichungsdynamischen und die nichtangleichungsdynamischen Anwartschaftsbeträge hat das Familiengericht jeweils einander gegenübergestellt und in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zugunsten der Antragsgegnerin durch Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften ausgeglichen.
Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung in förmlich nicht zu beanstandender Weise Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer Realteilung der …. Er hat sein Rechtsmittel später zurückgenommen.
Die … hat in gleicher Weise Beschwerde eingelegt und gerügt, daß das Familiengericht die bei ihr erworbene Anwartschaft auf … nicht als angleichungsdynamisch gewertet, sondern nach der Barwertverordnung umgerechnet hat.
Der Senat hat zur Frage der Bewertung der … neben einer weiteren Erläuterung durch die Beschwerdeführerin Auskünfte der …, der … sowie eine neue Rentenauskunft der … betreffend den Antragsgegner eingeholt.
Die Parteien und die beteiligten Versorgungsträger hatten Gelegenheit, zu dem Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde der … ist begründet und führt zur Aussetzung des Verfahrens nach § 2 VAÜG.
Die Parteien und die beteiligten Versorgungsträger stimmen darin überein, daß die bei der … begründeten Ruhegeldanwartschaften als angleichungsdynamisch zu bewerten sind. Es handelt sich um im Beitrittsgebiet erworbene sonstige Anrechte i.S.d. § 1587 Abs. 1 BGB, deren Wert in einer Weise steigt, die den hier erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften vergleichbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG). Die Satzung der … sieht eine Steigerung des Ruhegeldanspruchs sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase entsprechend der Einkommensentwicklung des versicherten Personenkreises vor, ist also, wie die meisten anderen Ärzteversorgungen in der Bundesrepublik der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich. Dem Senat ist von der … die Dynamik ihrer Rentensteigerung für die Jahre 1992 bis 1996 mitgeteilt worden. Der durchschnittliche Steigerungssatz liegt hier bei 17,2 %, was ungleich mehr ist, als die Steigerung der gesetzlichen Renten in den alten Bundesländern. Diese Steigerung erklärt sich daraus, daß die für die Ruhegeldbemessung nach der Satzung der … letztlich maßgebliche Einkommenentwicklung bei dem versicherten Personenkreis im Verhältnis zu den Altbundesländern von einem erheblichen Nachholbedarf gekennzeichnet ist. So sind die Einkünfte aus privatärztlicher Tätigkeit nach Auskunft der Bundesärztekammer von Oktober 1991 bis Juli 1996 von 45 % des Westniveaus auf 85 % erhöht worden und für den kassenärztlichen Bereich zeigt die Umsatzentwicklung für Sachsen von 1992 bis 1995 nach Auskunft der kassenärztlichen Vereinigung Sachsen sowohl für die allgemeinmedizinischen Praxen als auch für die Facharztpraxen ähnliche Steigerungen, während für die Altbundesländer im Durchschnitt die Umsätze auf höherem Niveau stagnieren oder leicht sinken.
Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der neuen Rentenauskunft der … folgendes Bild der beiderseitig erworbenen Versorgungsanrechte:
Antragstellerin |
… |
550,77 DM |
|
… |
145,24 DM |
insgesamt (Ost) |
|
696,01 DM |
Antragsgegner |
… |
448,78 DM |
|
… |
9,44 DM |
Hat also die Antragstellerin die höheren angleichungsdynamischen Anrechte...