Verfahrensgang

AG Dippoldiswalde (Beschluss vom 19.08.2002; Aktenzeichen 5 F 109/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG - FamG - Dippoldiswalde vom 19.8.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insb. fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG war mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO zurückzuweisen.

Das AG hat zu Recht angenommen, dass der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 15.10.2001 mit seinem Arbeitgeber, der ... KG, gegen seine ihn aus § 1603 Abs. 2 BGB treffende gesteigerte Erwerbsobliegenheit verstoßen hat. Den Unterhaltsschuldner trifft hieraus grundsätzlich die Obliegenheit, im Interesse des Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so muss er sich diejenigen Einkünfte fiktiv anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (BGH v. 8.4.1981 - IVb ZR 566/80, MDR 1981, 832 = NJW 1981, 1609, st. Rspr.; Diederichsen in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 1603 Rz. 34). Wird das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet, so stellt dies regelmäßig ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten dar, das die Zurechnung des zuletzt erzielten Einkommens rechtfertigt. Ausweislich des vorgelegten Aufhebungsvertrages erfolgte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ausdrückliche Veranlassung des Arbeitsnehmers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Beschwerde, der Aufhebungsvertrag sei zur Absicherung des Arbeitgebers erfolgt, damit der Kläger keine Ansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ableiten könne. Eine solche Vereinbarung, die einseitig den Arbeitgeber zu Lasten des Unterhaltsberechtigten begünstigt, indem der Unterhaltsverpflichtete auf eine mögliche und beachtliche Abfindung verzichtet, ist unterhaltsrechtlich auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer hiermit nur einer ansonsten erfolgten Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommt. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsverpflichtete alles Zumutbare unternehmen, um durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Die Meldung beim Arbeitsamt reicht dafür nicht aus (Diederichsen in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 1603 Rz. 38). Die hierzu vom Kläger vorgetragenen Bemühungen, die nicht durch ein einziges konkretes Stellenangebot oder Absageschreiben untersetzt sind, genügen den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen in keiner Weise. Erforderlich ist es hiernach vielmehr, dass eine nachprüfbare Auflistung von Bewerbungen vorgelegt wird, die Aktivitäten im Umfang einer Vollzeittätigkeit erkennen lässt. Gefordert werden in der Regel, 20 bis 30 konkrete Stellengesuche im Monat (OLG Dresden v. 16.3.1999 - 20 WF 85/99, FamRZ 1999, 1527; OLG Naumburg v. 28.5.1996 - 8 UF 61/96, FamRZ 1997, 574; Diederichsen in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 1603 Rz. 38). Dieser Verstoß gegen die ihn treffende Erwerbsobliegenheit rechtfertigt auch weiterhin die Zurechnung des zuletzt bei der Firma ... erzielten Einkommens. Ausweislich des vorgelegten Lohnzettels hat der Kläger dort im Zeitraum 1.1. bis 12.10.2001 18.308,01 DM zzgl. Fahrtkostenerstattung (747,77 DM + 404,46 DM) und steuerfreie Verpflegung (62,40 DM) abzgl. Sozialversicherungsanteile i.H.v. 3.850,33 DM bezogen. Auf den Monat umgelegt ergibt dies ein Nettoentgelt von 1.667,40 DM (852,53 Euro). Dies entspricht annähernd dem im Vergleich vom 30.3.1995 zugrunde gelegten Nettoeinkommen von 1.596 DM. Eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse des Klägers, die nach den seit dem 1.1.2002 in § 313 BGB kodifizierten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der in dem o.a. Vergleich vereinbarten Unterhaltsrente zu Lasten des Beklagten erfordern würde, ergibt sich hieraus nicht. Eine solche Veränderung stellt auch die Erhöhung der Lebenshaltungskosten verbunden mit der Heraufsetzung des ggü. minderjährigen Kindern anzuwendenden notwendigen Selbstbehaltes auf 1.465 DM (ab 1.1.2002 750 Euro) bei den gegebenen Umständen nicht dar. Denn der Kläger ist auch unter Beachtung dieses erhöhten Selbstbehaltes imstande, den in dem Vergleich titulierten Unterhaltsbetrag an den Beklagten zu leisten. Zwar hat der Kläger behauptet, monatliche Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz i.H.v. 677,60 DM (346,45 Euro) zu haben; dies stellt im Verhältnis zu den Umständen bei Abschluss des Vergleiches eine wesentliche Verlängerung des Arbeitsweges und eine deutliche Erhöhung der angesetzten Fahrtkosten dar. Diese persönlichen und beruflichen Entscheidungen können dem Beklagten aber gegenwärtig nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, da die titulierte Unterhaltsverpflichtung nicht einmal mehr den niedrigsten Unterhaltsbedarf eines Minderjährigen in der 3. Altersstufe deckt. Die unterhaltsrechtliche Anerke...

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