Verfahrensgang
AG Leipzig (Beschluss vom 26.05.2002; Aktenzeichen 30 F 216/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichtes – FamG – Leipzig vom 26.5.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren wurde die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner durch Urteil des AG – FamG – Leipzig vom 7.3.1996 rechtskräftig geschieden. Der Antragstellerin war durch Beschluss des FamG vom 25.5.1994 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Zum damaligen Zeitpunkt verfügte die Antragstellerin über Erwerbseinkünfte in einer Größenordnung von 2.700 DM monatlich.
Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde durch Beschluss des FamG vom 26.5.2000 in Abänderung des ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschlusses vom 25.5.1994 angeordnet, dass die Antragstellerin am 1.8.2000 eine Einmalzahlung i.H.v. 2.501,37 DM zu leisten hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.766,90 DM sowie Unterhaltszahlungen i.H.v. 350 DM und Kindergeld i.H.v. 540 DM nach Abzug des Parteifreibetrages i.H.v. 672 DM, der Freibeträge für zwei Kinder i.H.v. jeweils 473 DM, des Erwerbstätigenbonus, der Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 894,60 DM und 50,20 DM, der Rentenversicherung i.H.v. 350 DM, der Unfallversicherung i.H.v. 49 DM sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 529,15 DM und der geltend gemachten Werbungskosten i.H.v. insgesamt 228,53 DM (103,53 DM + 125 DM) sich ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 1.676,42 DM errechne, woraus sich eine Monatsrate i.H.v. 776,42 DM ergebe. Allerdings dürfe Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten übersteigen würden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als Erinnerung bezeichneten Schreiben vom 16.6.2000, mit dem sie geltend macht, dass die Entscheidung des FamG nicht innerhalb von vier Jahren ergangen sei.
Das AG hat mit Beschluss vom 21.7.2000 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung liegt hier vor, denn die Antragstellerin verfügt mittlerweile nicht mehr über einen monatlichen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 2.700 DM, welcher dem ursprünglichen Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss am 25.5.1994 zugrunde gelegt worden war, sondern über ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 6.000 DM.
Anhaltspunkte dafür, dass in den Jahren 2001 und 2002 durch die Antragstellerin ein geringeres Einkommen erzielt wurde und wird, hat der Senat nicht, weshalb auch für das vergangene und das laufende Jahr von diesem Einkommen ausgegangen wird.
Zutreffend hat das FamG in den Gründen seines Beschlusses vom 26.5.2000 ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin i.H.v. 1.676,42 DM errechnet. Daraus ergeben sich nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO monatliche Raten i.H.v. (600 DM + 176,42 DM) 776,42 DM.
Allerdings wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, solange die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen, § 115 Abs. 3 ZPO. Dies ist hier der Fall. Aus den bei den Akten befindlichen Kostenfestsetzungen ergeben sich die der Antragstellerin in der Vorinstanz entstandenen Kosten. Diese betragen (2.295,87 DM + 205,50 DM) 2.501,37 DM und halten sich damit innerhalb der Grenze des § 115 Abs. 3 ZPO von hier (776,42 DM × 43.105,68 DM.
2. Schließlich kann auch nicht außer Acht bleiben, dass aus der Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.2.2000 hervorgeht, dass die Antragstellerin über ein Sparguthaben von insgesamt ca. 18.800 DM verfügt.
Hat eine Partei Vermögen erlangt, so hat sie dieses einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist, § 115 Abs. 2 ZPO. Nach der gem. § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO entspr. anwendbaren Vorschrift des § 88 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Ziff. 8 und Abs. 4 BSHG kommt der Antragstellerin ein so genannter Schonbetrag von 4.500 DM zzgl. eines weiteren Betrages von je 500 DM für die beiden minderjährigen Kinder zugute, von dessen Einsatz die (Fort-)Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Unter Berücksichtigung des Schonbetrages von 5.500 DM verbleibt ein Betrag von 13.300 DM, den die Antragstellerin für Prozesskosten einsetzen kann. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die von der Rechtspflegerin angeordnete Einmalzahlung nicht ausnahmsweise unzumutbar.
3. Obgleich die Abänderung nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO ausgeschlossen ist, wenn seit dem Ende des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, mehr als vier Jahre vergangen sind, konnte das FamG vorliegend die Abänd...