Leitsatz (amtlich)
1. Die Übertragung einer Streitsache auf den Einzelrichter steht deren Abgabe an eine andere Kammer im Rahmen einer unterjährigen Geschäftsverteilungsplanänderung nicht entgegen. Die Streitsache bleibt auch nach Abgabe Einzelrichtersache, eines "Bestätigungsbeschlusses" der aufnehmenden Kammer bedarf es nicht.
2. Unwahre Tatsachenbehauptungen, die in der Entgegnung auf ein Unterlassungsbegehren enthalten sind, begründen in der Regel keine Vermutung für eine Wiederholungsgefahr.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 2799/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 75.000,- EUR
festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes, zur Antragstellung und zur Begründung im Übrigen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil und den Hinweisbeschluss vom 21.8.2017 Bezug. Die mit Schriftsatz vom 12.9.2017 hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin beschränken sich weitgehend auf eine Wiederholung ihrer Rechtsauffassung, insbesondere, soweit sie die Auffassung vertritt, sie sei dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie vor einem Millionenpublikum bezichtigt werde, eine "potentielle Anhängerin Adolf Hitlers" zu sein. Hierzu und zur weiteren Auslegung des im Streit stehenden Filmausschnitts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 6/7 des o.a. Hinweisbeschlusses Bezug. Die Auffassung der Klägerin, bei Übertragung einer Einzelrichtersache auf eine andere Kammer sei ein bestätigender Einzelrichterbeschluss aller Richter der neuen Kammer erforderlich, steht in Widerspruch zu der im Hinweisbeschluss genannten Rechtsprechung; dass hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten würden, kann der Senat nicht erkennen. Dass auch ein Einzelrichter für eine Kammer entscheiden kann, folgt im Übrigen aus § 348 Abs. 1 ZPO. Unabhängig hiervon weist er erneut darauf hin, dass sich an der Einzelrichterzuständigkeit von RinLG K. durch den Übergang des Verfahrens von der 3. in die 1a. Kammer des Landgerichts auch nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan der 1. Zivilkammer vom 01.02.2017 nichts geändert hat. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt angesichts dessen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Gegenstandswert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 GKG festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 11287598 |
NJ 2017, 519 |