Verfahrensgang

AG Dresden (Entscheidung vom 07.09.2011; Aktenzeichen 305 F 1328/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 07.09.2011 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 567,63 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten als getrennt lebende Ehegatten um den Ersatz von Verteidigerkosten, die dem Antragsteller auf Grund einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Antragsgegnerin entstanden sind.

Die seit 30.10.1993 verheirateten Parteien trennten sich am 08.09.2009. Der Antragsteller zog an diesem Tag aus der Ehewohnung aus, deren alleinige Mieterin die Antragsgegnerin auch vertraglich seit 01.12.2009 ist. Der Antragsteller bezog am 20.04.2010 eine eigene Wohnung. Mit Schriftsatz vom 23.04.2010, ergänzt durch Schriftsatz vom 22.06.2010, teilte die Antragsgegnerin der Staatsanwaltschaft Dresden mit, der Antragsteller habe ihr drei goldene Ringe, eine goldene Kette, goldene Ohrringe, ein goldenes Armband sowie einen daraus gefertigten Davidstern entwendet; ebenso ihr gehörende Unterlagen über die Eheschließung, sozialversicherungsrechtliche Unterlagen (sog. Arbeitsbuch), die Wohnung betreffende Verträge sowie einen Laptop des gemeinsamen Sohnes. Außerdem verweigere der Antragsteller die Herausgabe seiner Wohnungsschlüssel. Seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder komme er nicht nach, obwohl er als selbstständiger Fotograf tätig sei. Der Antragsteller habe nicht auf schriftlichem Weg zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aufgefordert werden können, weil sein Aufenthalt unbekannt sei. Dahingehende Erkundigungen bei dem Meldeamt und der Ausländerbehörde seien erfolglos geblieben. Gemeinsame Verwandte und Bekannte verweigerten diesbezüglich die Auskunft. Der Antragsteller bestritt gegenüber der Staatsanwaltschaft die Vorwürfe. Mit Schriftsatz vom 10.02.2011 nahm die Antragsgegnerin den "Strafantrag vom 23.04.2010" zurück. Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte daraufhin mit Verfügung vom 18.02.2011 das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein unter Hinweis darauf, dass nach Rücknahme des Strafantrages gemäß § 247 StGB die Verfolgung des angezeigten Familiendiebstahls nicht mehr möglich sei. Die weitere Aufklärung der auf eine Verletzung der Unterhaltspflicht gerichteten Vorwürfe sei ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin nicht mehr möglich. Am 28.02.2011 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers als dessen Verteidiger für seine Tätigkeit 567,63 EUR in Rechnung.

Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller die Erstattung dieser Kosten durch die Antragsgegnerin. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch gemäß § 823 BGB noch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 1353 BGB. Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin bezogen auf die eheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB liege nicht vor. Das eheliche Verhältnis sei durch den Auszug des Antragstellers bereits gestört gewesen sei. Der Antragsgegnerin könnten keine zu missbilligenden Beweggründe nachgewiesen werden.

Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers hat das Familiengericht die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen.

Gegen die Sachentscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Ehe sei ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht. Außerdem liege mit der Ehe eine schuldrechtliche Sonderverbindung vor, die bei Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 1353 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 zur Schadensersatzpflicht führe. Eheleute unterlägen gemäß § 1353 Abs. 1 BGB einer Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb u.a. wechselseitige Strafanzeigen in finanziellen Angelegenheiten zu unterlassen seien. Die vorgeworfenen Straftaten seien von geringem Gewicht und im Übrigen aus der Luft gegriffen. Das Familiengericht habe übersehen, dass die Haftung bereits bei einfacher Fahrlässigkeit eintrete. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den Antragsteller zunächst auf die in Rede stehenden Gegenstände anzusprechen und gegebenenfalls zivilrechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Mit der Anzeige sei es ihr nur um die Erforschung seines Aufenthalts gegangen.

Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Der Anfangsverdacht habe objektiv bestanden. Erfolglos habe sie versucht, den ihr nach der Trennung unbekannten Aufenthalt des Antragsgegners über das Meldeamt und das Ausländeramt zu ermitteln. Die Zustellung einer Klage sei ihr deshalb nicht möglich gewesen. Bei den Anwaltskosten handele es sich nicht um solche einer notwendigen Verteidigung.

Im Übrigen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie das wechselseitige Vorbringen der Parteien Bezug genommen.

II. 1. Die Frage, ob die Entscheidung des Familiengerichts, es habe in Bezug auf die Zulassung der Beschwerde den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches G...

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