Verfahrensgang
AG Leipzig (Aktenzeichen 333 F 2815/20) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 21.12.2021, Az.: 333 F 2815/20 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 21.12.2021, Az.: 333 F 2815/20 wird in seinen Gründen zu II. dahingehend berichtigt, dass in der "Übersicht" und in "Die einzelnen Anrechte" jeweils die "XYX" durch den "YXY" ersetzt wird.
4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten zu 2), die dieser selbst zu tragen hat.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
6. Der Beschwerdewert wird auf 8.376 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die am 17.07.2000 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:
1. Nachehelicher Unterhalt
Die Eheleute trennten sich am ...2019. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der 20-jährige T. lebt beim Vater und studiert; der 14-jährige F. wird von den Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut.
Der Antragsteller erzielt aus einer Vollzeitbeschäftigung ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.418,60 EUR. Er zahlt hiervon monatliche Beiträge zum P... i.H.v. 278,70 EUR.
Die Antragsgegnerin arbeitet im Umfang von 32 Stunden pro Woche und erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.141,12 EUR. Aus Vermietung und Verpachtung erzielt sie monatliche Einkünfte von netto 57,09 EUR. Für eine Zusatzkrankenversicherung leistet sie monatliche Zahlungen i.H.v. 39,30 EUR und für eine zusätzliche Altersvorsorge solche i.H.v. 40 EUR.
Die Eheleute waren bei ihrer Trennung gemeinsame - je hälftige - Eigentümer einer von Ihnen bewohnten unbelasteten Immobilie in L.. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.3.2021 teilten Sie ihr Barvermögen bzw. Kontoguthaben von insgesamt 135.750,63 EUR sowie einen Bausparvertrag der Antragsgegnerin mit einem Guthaben von 5.934,16 EUR hälftig untereinander auf und vereinbarten zudem, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Immobilie an den Antragsteller überträgt. Der Antragsteller verpflichtete sich, an die Antragsgegnerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 270.085,04 EUR zu zahlen. Bei diesem Betrag gingen die Beteiligten von einem Immobilienwert von 570.000 EUR aus. Der hälftige "Herauszahlungsbetrag" von 285.000 EUR wurde reduziert um insgesamt 14.914,96 EUR, um die vereinbarte hälftige Aufteilung des sonstigen Vermögens zu erreichen. Dies ist so umgesetzt worden. Der Antragsteller nahm zur Finanzierung ein Darlehen über 250.000 EUR auf, das er seit 30.4.2021 in monatlichen Raten von 800 EUR (Zins und Tilgung) zurückzahlt. Die Antragsgegnerin ist am 1.8.2021 aus der Immobilie ausgezogen. Zum Zeitpunkt des Notarvertrages verfügte die Antragsgegnerin zusätzlich noch über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer unbelasteten Eigentumswohnung in L.. Bei Eingehung der Ehe war sie Alleineigentümerin dieser - damals noch belasteten - Eigentumswohnung. Während der Ehe übertrug sie das hälftige Wohnungseigentum an ihren Bruder, der im Gegenzug den Kredit ablöste. Der Wert ihres Miteigentumsanteils beträgt ca. 60.000 EUR.
Der Antragsteller verfügte zum Zeitpunkt des Notarvertrages noch über zwei Direktversicherungen bei dem P... deren Rückkaufswerte teilweise, nämlich in Höhe von insgesamt 53.502,64 EUR nicht in den Versorgungsausgleich fielen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 844 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe nach der hälftigen Aufteilung des ehelichen Vermögens ein eigenes Vermögen von ca. 338.000 EUR gehabt. Ihr Unterhaltsanspruch sei wegen Fehlens ehebedingter Nachteile nach § 1578b BGB auf höchstens 7 Jahre zu befristen. In Summe verlange sie daher nachehelichen Unterhalt in Höhe von maximal 75.180 EUR. Es sei nicht unbillig, dass sie zur Deckung dieses Bedarfs einen Teil ihres Vermögens einsetze.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Sie habe seit der Geburt des ersten Kindes nie mehr als 32 Stunden pro Woche als ... im ... gearbeitet, aufgrund der körperlichen und psychischen Belastung sei eine Aufstockung auch nicht zumutbar. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes würde nicht zu einer Einkommensverbesserung führen.
Sie habe im Februar 2022 einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Wohnung zu einem Preis von 125.000 EUR erworben, ab 2023 erz...