Leitsatz (amtlich)
1. Die Leistungsfähigkeit einer Unterhaltspflichtigen ist für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume grundsätzlich nach den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgründen können u.U. Jahresdurchschnittsbeträge gebildet werden.
2. Bei einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse infolge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhöht sich die Leistungsfähigkeit ab dem Monat, in dem der (höhere) Einkommen erzielt wird, und vermindert sich, sobald es wieder wegfällt. Eine Umrechnung dieses Einkommens auf einen (niedrigeren) Jahresdurchschnittsbetrag kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Verfahrensgang
AG Freiberg (Beschluss vom 16.12.2013; Aktenzeichen 1 F 633/13) |
AG Freiberg (Beschluss vom 13.12.2013; Aktenzeichen 1 F 633/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiberg vom 13./16.12.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat dem Antragsteller zu Recht die Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung i.S.v. §§ 113 FamFG, § 114 ZPO versagt.
Der Antragsgegner beanstandet ohne Erfolg, dass das Familiengericht seine Leistungsfähigkeit nach dem im streitigen Unterhaltszeitraum vom 01.04. bis zum 20.9.2012 und nicht nach dem im Jahresschnitt 2012 von ihm erzielten Monatseinkommen bemessen hat. Für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume ist stets von den in dieser Zeit von dem Pflichtigen tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen (BGH FamRZ 2007 1532). Die Berechnung auf Grundlage des im Jahresschnitt erzielten Monatseinkommens dient - bei monatlich schwankenden Einkünften - in erster Linie der hinsichtlich künftig fälliger Unterhaltsansprüche notwendigen Einkommensprognose, das aber auch nur dann, wenn der Schuldner das gesamte Jahr über Einkünfte aus der gleichen Einkommensquelle, namentlich Erwerbseinkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, erzielt hat. Wechselt die Einkunftsart im Laufe des Kalenderjahres (durch Verlust des Arbeitsplatzes/Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit) ist auch für die Zukunft nicht mit den im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr erzielten Durchschnittseinkommen zu rechnen, sondern an die zuletzt monatlich erzielten Einkünfte anzuknüpfen. Bei rückständigen Unterhaltsforderungen kann eine Berechnung der Einkünfte nach einem Jahresdurchschnitt nur aus Vereinfachungsgründen in Betracht kommen (BGH, a.a.O.). Die Berechnung nach dem Jahresschnitt dient hingegen nicht dazu, dem Unterhaltspflichtigen über ein gesamtes Kalenderjahr trotz schwankender Einkünfte den eigenen notwendigen Selbstbehalt zu erhalten. Bei einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse infolge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhöht sich die Leistungsfähigkeit deshalb ab dem Monat, in dem das höhere Einkommen erzielt wird. Das Familiengericht hat den Antragsgegner daher konkret für den Zeitraum, in dem dieser Erwerbseinkommen erzielt hat, zu Recht für leistungsfähig erachtet. Dass das in diesem Unterhaltszeitraum erzielte Erwerbseinkommen ausreichte, den von dem Antragsteller geforderten rückständigen Unterhalt zu zahlen, wird von dem Antragsgegner selbst nicht in Abrede gestellt. Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 6493999 |
FamRZ 2014, 1471 |
FuR 2014, 487 |
NJW-RR 2014, 452 |
FF 2014, 260 |
NJW-Spezial 2014, 228 |
KomVerw/S 2014, 435 |
NZFam 2014, 378 |