Verfahrensgang

AG Eilenburg (Entscheidung vom 11.07.2011; Aktenzeichen TA-3348-7)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Eilenburg - Grundbuchamt - vom 11.07.2011 und 05.09.2011 wird, soweit über sie noch zu entscheiden ist, nach einem Geschäftswert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1, ursprünglich eine GmbH & Co. KG, ist seit Oktober 1994 eingetragene Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks; Anfang 1995 wurde für sie außerdem eine Grundschuld in Abt. III/1 in Höhe von 150.000,00 DM gebucht. Auf ihren eigenen Antrag wurde im März 2006 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Den im selben Monat in das Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerk löschte das Grundbuchamt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts im Juni 2010, nachdem der Insolvenzverwalter das Grundstück zuvor aus der Masse freigegeben hatte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.01.2011 veräußerte die Beteiligte zu 1, nunmehr als Liquidationsgesellschaft, das Grundstück an die Beteiligte zu 2, eine andere GmbH & Co. KG mit identischer Geschäftsanschrift. Für beide Vertragsparteien handelte G. S. als jeweils einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer beider Komplementär-GmbHs.

Auf den im Mai 2011 vom Urkundsnotar gestellen Umschreibungsantrag hat das Grundbuchamt mit erster Zwischenverfügung vom 11.07.2011, soweit hier von Interesse, beanstandet, dass eine wirksame Vertretung der Eigentümerin nicht nachgewiesen sei. Insoweit müsse zum einen, sofern zur aufgelösten Kommanditgesellschaft nicht ein einzelner Liquidator bestellt und im Handelsregister eingetragen werde, die Nachgenehmigung aller Gesellschafter gemäß §§ 32, 29 GBO beigebracht werden. Zum anderen bedürfe es, da die Komplementärin der Eigentümerin nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei, zunächst der entsprechenden Befreiuung nebst Eintragung in das Handelsregister sowie anschließend nochmals der Nachgenehmigung durch die Komplementärin, §§ 20, 29 GBO.

Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 04.08.2011 entgegnet, die Eigentümerin sei sehr wohl wirksam vertreten gewesen. Da im Hinblick auf freigegebenes Vermögen kein Liquidationsverfahren durchzuführen sei, bleibe es bei den Vertretungsregeln der aktiven Gesellschaft. Ferner sei der geforderte Umweg über einen Befreiungsbeschluss mit Eintragung in das Handelsregister nicht zwingend; eine entsprechende Befreiung durch Gesellschafterbeschluss in der Form des § 29 GBO müsse ausreichen.

Mit Verfügung vom 05.09.2011 hat das Grundbuchamt an der früheren Zwischenverfügung ausdrücklich festgehalten. Speziell zum Befreiungsbeschluss gemäß § 181 BGB hat es ergänzt, dass ein solcher in der Form des § 29 GBO lediglich für den Erstellungszeitpunkt den nötigen Nachweis erbringen könne und deshalb kaum verwertbar sei; die Eintragung im Handelsregister genieße dagegen die Publizität gemäß § 15 HGB und die Nachweiserleichterung des § 32 GBO.

Am 21.10.2011 hat der Urkundsnotar für beide Beteiligten Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eingelegt. Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel unter dem 14.11.2011 nicht abgeholfen, allerdings zur mangelnden Befreiung der Komplementär-GmbH der Eigentümerin von § 181 BGB nunmehr ausdrücklich auch die Einreichung eines Einzelermächtigungsbeschlusses aller Gesellschafter der KG in Form einer Nachgenehmigung gemäß §§ 29, 32 GBO - ohne vorherige Eintragung im Handelsregister - für zulässig erachtet.

Einem während des Beschwerdeverfahrens zur Komplementärin der Eigentümerin eingeholten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein vom 24.11.2011 (HRB .) ist zu entnehmen, dass über das Vermögen der Komplementär-GmbH der Erstbeteiligten am 19.05.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und sie dadurch aufgelöst wurde. Ende Oktober 2009 wurde dieses Insolvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts nach Schlussverteilung aufgehoben.

II. Die gemäß §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde der beiden Beteiligten, die vom gemäß § 15 GBO als bevollmächtigt geltenden Urkundsnotar vertreten werden, hat keinen Erfolg.

1. Das Grundbuchamt hat es in der Nichtabhilfeentscheidung vom 14.11.2011, wie im nachgereichten Antwortschreiben an den Notar vom 23.11.2011 nochmals klargestellt, ausdrücklich für zulässig erachtet, das aus § 181 BGB herzuleitende Eintragungshindernis, welches die Beteiligten als solches im Beschwerdeverfahren nicht anzweifeln, auch ohne den vom Notar in seinem Schreiben vom 04.08.2011 so bezeichneten "Umweg" über die Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot in das Handelsregister zu beseitigen, nämlich dadurch, dass die Gesellschafter der KG einen entsprechenden Beschluss in der Form des § 29 GBO fassen und zugleich das Auflassungsgeschäft genehmigen. Dies ist genau der vom Notar selbst vorgeschlagene Weg zur Behebung des Hindernisses. Dieser Punkt steht also, da das Grundbuchamt faktisch abgeholfen hat, nicht mehr zur Überprüfung durch den Senat.

2. Angefochten und noch zu prüfen ist lediglic...

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