Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe
Verfahrensgang
AG Löbau (Beschluss vom 04.01.1999; Aktenzeichen 2 C 288/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Löbau vom 4. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.05.1998 beim Familiengericht beantragt, seine aus einem Urteil des Amtsgerichts Löbau vom 11.11.1998 resultierende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab 01.05.1998 dahingehend abzuändern, dass er keinen Unterhalt mehr schulde, und sich dabei zur Begründung auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen. Er sei seit November 1997 arbeitslos und beziehe lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 317,40 DM wöchentlich. Bewerbungen seien ihm nur im Raum Torgau zumutbar, da er verheiratet sei und aus der Ehe ebenfalls ein minderjähriges Kind hervorgegangen sei. Der Kläger hat acht Schreiben von Firmen im Zeitraum von Februar bis März 1998 vorgelegt. In diesem Schreiben werden seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz abschlägig beschieden.
Das Familiengericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die begehrte Prozesskostenhilfe für das Verfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und in den Gründe ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich in ausreichender Weise um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Zum einen genüge die Vorlage von lediglich acht Ablehnungsschreiben nicht, zum anderen habe der Kläger sich bei seinen Arbeitsbemühungen ausschließlich auf die Stadt Torgau beschränkt.
Mit der Beschwerde rügte der Kläger, das Familiengericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er sich auch bei anderen Firmen beworben habe, diese Bewerbungen indes ebenfalls nicht zum Erfolg geführt hätten und zum anderen schwer nachweisbar seien, da sich der Kläger zwar telefonisch und schriftlich auf Zeitungsinserate bzw. persönlich bei Firmen beworben habe, dabei aber bereits telefonisch oder bei persönlichen Gesprächen Absagen erhalten habe. Zum Beweis für dieses Vorbringen hat er die Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau angeboten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 ZPO. Sie ist indes nicht begründet.
Zu Recht hat das Familiengericht die Erfolgsaussicht des klägerischen Begehrens mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Schon der Vortrag des Klägers in der Klageschrift erscheint unsubstantiiert, da es der Kläger nicht einmal für nötig hält darzustellen, welche Berufsausbildung er hat, und in welchem Beruf er zuletzt gearbeitet hat.
Zu Recht hat das Familiengericht auch die Vorlage von acht Ablehnungsschreiben als zu gering erachtet.
Dem Kläger obliegt es im Rahmen seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle ihm zumutbaren Möglichkeiten der Erzielung von Erwerbseinkünften zu nutzen. Selbst wenn man dem Kläger hier zugute hält, dass er angesichts seiner familiären Bindungen nicht zu einem Umzug außerhalb des Regierungsbezirks Leipzig veranlasst werden könne, so hat er Bewerbungen innerhalb des Regierungsbezirkes in nicht zureichender Weise dargestellt. Die Einvernahme der Ehefrau als Zeugin ist hierfür kein geeignetes Beweisangebot.
Dem Kläger hätte es vielmehr oblegen, eine Aufstellung der Firmen bzw. der Zeitungsinserate anhand derer er sich bei Firmen beworben haben will, dem Gericht im Rahmen seiner Darlegungslast vorzulegen. Dass die Ehefrau des Klägers zum Beweis dafür gehört werden soll, dass der Kläger persönlich bei Firmen vorgesprochen habe, erscheint schon deshalb nicht nachvollziehbar, da der Kläger nicht behauptet, seine Ehefrau habe ihn bei diesen Vorstellungsgesprächen begleitet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Unterschriften
Otten Vors. Richter am Oberlandesgericht, Bäumel Richter am Oberlandesgericht, Hönel Richterin am Amtsgericht
Fundstellen