Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs, welches nur damit begründet wurde, dass die Anreise des 70-jährigen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und seine Prozessbevollmächtigten zum Termin wegen der Covid-19-Pandemie unzumutbar sein, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 5 O 498/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 15.12.2020 - Az.: 5 O 498/19 - mit dem sein Antrag, Richterin am Landgericht Dr. K... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.12.2018 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage "auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung einer Gerichtsverhandlung am Landgericht Chemnitz, Az.: 5 O 272/15", erhoben. Begründet hat er seine Klage damit, dass der für das Verfahren zuständige Richter am Landgericht Chemnitz das Protokoll vom 31.08.2017 nachträglich gefälscht habe, um so ein Urteil zu fällen, welches nach vorläufiger Aufzeichnung mit dem Tonbandaufnahmegerät nicht möglich gewesen wäre. Nach Fälschung des Protokolls sei in dem Urteil aufgeführt worden, dass er - der Kläger - als Vermieter schadensersatzpflichtig sei. Bei wahrheitsgemäßer Erstellung des Protokolls hätte ein anderes Urteil gefällt werden müssen. So habe der Richter im Protokoll unterschlagen, dass er - der Kläger - das Mietobjekt dem Mieter zur Verfügung gestellt habe. Einen Sachantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 12.02.2019 - 1 K 2480/18 - den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dresden verwiesen.
Nach Eingang der Akten beim Landgericht Dresden ist dem Beklagten mit Verfügung vom 15.03.2019, welche allerdings erst am 08.10.2019 ausgeführt worden ist, aufgegeben worden, seine Absicht zur Verteidigung anzuzeigen und auf das Klagevorbringen zu erwidern. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 12.11.2019 ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, auf die Klageerwiderung innerhalb von drei Wochen zu replizieren. Der sich zwischenzeitlich angezeigte Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwei Mal gebeten, die Frist zur Replik auf die Klageerwiderung bis zuletzt 06.01.2020 zu verlängern. Eine Replik ist bis zum heutigen Tage bei Gericht nicht eingegangen.
Mit Verfügung vom 29.01.2020 hat das Landgericht Chemnitz Termin zur Güteverhandlung und zum Haupttermin auf Montag, den 16.03.2020, anberaumt. Auf den Antrag des Beklagten ist der Termin verlegt worden auf den 23.03.2020. Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 ist seitens des Klägers beantragt worden, den Termin am 23.03.2020 aufzuheben. Begründet worden ist der Antrag damit, dass aufgrund der allgemeinen Gesundheitslage und der mittlerweile als hoch eingestuften Infektionsgefahren mit dem neuartigen Virus Covid-19 dem 69jährigen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anreise zum Verhandlungstermin nicht zuzumuten sei. Das Landgericht ist dem Ansinnen nachgekommen und hat angefragt, ob die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO zustimmen. Nachdem der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Zustimmungserklärung abgegeben und die Zustimmung mit Schriftsatz vom 07.04.2021 ausdrücklich ablehnt hat, hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.06.2020 anberaumt. Dieser Termin ist auf das Gesuch des Klägers zunächst auf den 06.07.2020 verlegt worden, um seinem Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren. Wegen einer Terminskollision des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist der Termin vom 06.07.2020 auf den 07.12.2020 verlegt worden.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gebeten, wegen der starken Neuansteckungen mit Covid-19 und vor dem Hintergrund der im Freistaat Sachsen in Kraft getretenen Corona-Schutz-Verordnung den Termin aufzuheben, da dem 70jährigen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anreise zum Verhandlungstermin nicht zuzumuten sei.
Diesem Antrag ist das Landgericht nicht nachgekommen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine allgemeine Gefährdungslage - die auch am Wohnort des Klägers und am Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten bestehe - eine Terminsverlegung nicht rechtfertige. Im Sitzungssaal werde für ausreichende Lüftung gesorgt und es gebe ausreichend Platz, um die Mindesttatbestände einzuhalten. Zudem seien zwischen den Sitzplätzen Trennwände installiert. Die Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 27.11.2020 stehe dem Gerichtstermin ebenfalls nicht entgegen, weil die Regelungen zur Kontaktbeschränkung nach ihrem § 2 Abs. 5 nicht für die Teilnahme an Gerichtsterminen gelten würden. Zudem sei das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet. Hinsichtlich seines Prozessbevollmächtigten würde es ausreichen, w...