Leitsatz (amtlich)
Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine mit Blick auf eine alsbald erfolgte Heirat angemietete Wohnung schließen, kommt eine alleinige Haftung des nach der Trennung in der Wohnung verbleibenden Partners für den Mietzins nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 426
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 13 O 0245/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Dresden … abgeändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird ihr … …, …, …, beigeordnet. Eine Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
2. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben – damals noch unverheiratet – … gemeinsam einen Mietvertrag über eine 72 qm große Wohnung in … abgeschlossen. Nach § 2 des Mietvertrages ist das Mietverhältnis vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2002 befristet, nach § 4 beträgt der Mietzins monatlich 870 DM netto. Die Parteien haben … die Ehe miteinander geschlossen, sich jedoch bereits Ende Januar 1997 wieder getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner aus der vorerwähnten Wohnung ausgezogen; die Ehe ist … geschieden worden.
Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie die Hälfte der zwischen dem 1.2.1997 und dem 31.7.2000 für die gemeinsam angemietete Wohnung angefallenen Miet- und Betriebskosten gegen den Antragsgegner – der es außergerichtlich abgelehnt hat, die Forderung der Antragstellerin zu begleichen – geltend zu machen beabsichtigt.
Der Antragsgegner ist dem PKH-Gesuch entgegengetreten.
Das LG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat die Meinung vertreten, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zwischen Ehegatten, die noch vor der Trennung eine gemeinsame Ehewohnung angemietet haben, nach der Trennung grundsätzlich abzulehnen sei, wenn ein Ehepartner die Wohnung alleine bewohne, es sei denn, es lägen besondere Gründe für eine solche Beteiligung vor. Solche Umstände könnten vorliegend nicht gesehen werden. Die Wohnung sei von ihrem Zuschnitt (72 qm) durchaus auch für eine Alleinnutzung der Antragstellerin bis zum Ende der Mietdauer geeignet. Hinsichtlich des Zeitmietvertrages sei nicht vorgetragen, dass und in welcher Weise die Antragstellerin versucht habe, eine frühere Aufhebung des Vertrages zu erreichen. Das LG hat auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 24.10.1997 (OLG Düsseldorf v. 24.10.1997 – 22 U 43/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 175) und des OLG München vom 14.7.1995 (OLG München v. 14.7.1995 – 21 U 5880/94) verwiesen.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, in der sie behauptet, sich sofort nach Auszug des Antragsgegners im Januar 1997 an den Vermieter gewandt zu haben, um das Mietverhältnis möglichst sofort zu beenden. Ihr sei bedeutet worden, dass eine solche Möglichkeit nur dadurch offenstünde, dass sie einen Nachmieter benenne. Sie habe seit dieser Zeit bis einschließlich Anfang des Jahres 2001 vergeblich versucht, einen geeigneten Nachmieter zu finden. Zu Beweiszwecken werden ihre Eltern und ihre Schwester als Zeugen angeboten. Einer einvernehmlichen Aufhebung des Mietvertrages habe der Vermieter erst zum 31.3.2001 zugestimmt. Da sie aber seit dem 1.8.2000 mit einem neuen Lebensgefährten in der Wohnung gelebt habe, wolle sie ihren Anspruch bis zum 31.7.2000 begrenzen.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. nunmehr als sofortige Beschwerde statthaft. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt.
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der beabsichtigten Klage der Antragstellerin … fehlt es nicht an hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO, eine Verurteilung des Antragsgegners aus § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB kommt in Betracht.
1. Die Parteien haben den streitgegenständlichen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, sie sind nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen verpflichtet, die sich aus dem Mietvertrag ergebende Forderung des Vermieters zu erfüllen. Zwar wird die Ausgleichspflicht zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten während intakter Ehe nach allgemeiner Meinung durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 426 Rz. 9 m.w.N.; Staudinger/Noack, BGB, 13. Aufl., § 426 Rz. 206 f.), die – hier vorliegende – endgültige Trennung der Ehegatten bewirkt aber die Beendigung des Gegenseitigkeitsverhältnisses, in dem die beiderseitigen Beiträge zur Lebensführung standen, und führt damit ipso iure wieder zur Ausgleichspflicht nach § 426 BGB (Bydlinski in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 426 Rz. 17; Staudinger/Noack, BGB, 13. Aufl., § 426 Rz. 213 m.w.N.).
2. Von diesem nach endgültiger Trennung grundsätzlich bestehenden Anspruch der Eheleute auf Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleichs und der somit hälftigen Verteilung von Ko...