Leitsatz (amtlich)
1. Ein berechtigtes Interesse, Daten an ein Schuldnerwarnsystem zu übermitteln, ergibt sich schon aus der Beteiligung der verantwortlichen Stell an einem solchen System.
2. Zahlungsrückstände aufgrund von Krankheit schließen die Kündigung eine Darlehnsvertrages nicht aus.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 1592/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert der Berufung auf 10.000,00 EUR festzusetzen.
4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018 wird aufgehoben.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Widerruf der an die Schufa erfolgten Meldung der Kündigung des Darlehens zu gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Übermittlung der Daten an die Schufa nicht verletzt, weil die Übermittlung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG zulässig war. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Leipzig in seinem Urteil vom 13.04.2018 wird Bezug genommen.
Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an eine Auskunftei ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat, § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG in der Fassung vom 29.07.2009. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, die fälligen Raten aus den Darlehen i.H.v. 400,00 EUR monatlich jedenfalls im August und September 2014 sowie im November und Dezember 2014 nicht bezahlt zu haben. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Übermittlung der Daten der Klägerin auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle und eines Dritten erforderlich war. Ein solches Interesse ergibt sich schon aus der Beteiligung an einem Warnsystem - wie der Schufa - (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2016 - 1 W 9/16 - juris -). Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 26.03.3015 (Anlage B 13, Bl. 40 dA) darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des gekündigten Vertragsverhältnisses die fällige Forderung an die Schufa Holding AG übermitteln werde, sofern bis zum 17.04.2015 die Forderung nicht vollständig beglichen wurde.
Der Beklagten stand auch das Recht zu, den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 06.01.2015 (Anlage B 6, Bl. 29 dA) fristlos wegen Zahlungsrückständen zu kündigen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass es an den Voraussetzungen des Verzuges fehlt, weil sie an den Zahlungsrückständen kein Verschulden treffe. Die Erkrankung der Klägerin schließt im vorliegenden Fall einen Verzug nicht aus. Denn für das Vorhandensein der zur Erfüllung seiner Schuldpflichten notwendigen Geldmittel hat der Schuldner immer einzustehen (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 286 Rn. 150 - juris). Zur Verantwortlichkeit des Schuldners und damit auch zu der von § 286 Abs. 4 BGB geforderten Zurechnung einer Nichtleistung trotz Fälligkeit sieht § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14 - juris). Eine solche strengere Haftung besteht aber nach allgemeiner Auffassung bei Geldschulden (so BGH, aaO.). Danach befreit eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der (rechtzeitigen) Leistung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruht (so BGH, aaO.). Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, das § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB genauso zugrunde liegt wie der Vorgängerregelung des § 279 BGB a.F. und das im Übrigen auch auf den geltenden Zwangs...