Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung des Umgangs
Verfahrensgang
AG Riesa (Beschluss vom 11.08.1999; Aktenzeichen 8 F 130/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Riesa vom 11. August 1999 wie folgt geändert:
- Der Antrag des Antragstellers auf Ausübung des Umganges mit dem am … geborenen … wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Befugnis, das Kind …, geboren am …, wie folgt zu sich zu nehmen:
aa) ab Januar 2000 bis einschließlich Mai 2000 am jeweils zweiten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr;
bb) ab Juni 2000 an jedem zweiten Samstag eines jeden Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
- Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller das Kind pünktlich vor ihrer Wohnung zu übergeben. Der Antragsteller hat dieses pünktlich dorthin zurückzubringen.
- Will oder kann der Antragsteller die Umgangsbefugnis nicht wahrnehmen, hat er dies der Antragsgegnerin schriftlich, in dringenden Fällen fernmündlich, mitzuteilen. Die Nachricht muss spätestens am Freitag vor dem für den Umgang festgelegten Samstag eingegangen sein. Der ausgefallene Umgang wird nicht nachgeholt.
- Kann das Kind wegen einer Erkrankung oder aus sonstigen in seiner Person liegenden zwingenden Gründen den Umgang nicht wahrnehmen, so hat die Antragsgegnerin dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen fernmündlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
- Beide Parteien haben jede herabsetzende oder beleidigende Äußerung über den jeweils anderen in Anwesenheit des Kindes zu unterlassen und ferner darauf hinzuwirken, dass dies auch nicht durch dritte Personen geschieht, mit denen sie persönlich verbunden sind.
- Den Parteien wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der in Ziffer b) bis f) getroffenen Regelung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM angedroht.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden gegenseitig nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zu Ziffer 1 a) zugelassen.
4. Der Wert der Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
5. Der Antragsgegnerin wird ab dem 23. September 1999 ratenfreie Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Riesa vom 11. August 1999 im Hinblick auf das Kind … beantragt; im Übrigen wird ihr Antrag zurückgewiesen.
Im Umfang der Prozesskostenbewilligung wird ihr Rechtsanwalt …, zur Wahrnehmung der Interessen beigeordnet.
Tatbestand
I.
Die Parteien lebten von Oktober 1994 bis zur Trennung durch Wegzug des Antragstellers im September 1998 in … in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Mit ihnen lebte während dieses gesamten Zeitraumes der am … geborene Sohn der Antragsgegnerin, der bis ca. Mai 1999 in dem Glauben gelassen wurde, der Antragsteller sei sein leiblicher Vater. Am … wurde die gemeinsame Tochter der Parteien … geboren, die seither ebenfalls in der häuslichen Gemeinschaft lebte. Der Antragsteller wohnt noch in …, die Antragsgegnerin verzog im Februar 1999 nach …, wo sie seither mit einem neuen Partner lebt. Nach der Trennung hatte der Antragsteller mit den Kindern im Oktober 1998 und zuletzt im Dezember 1998 Umgang. Seither wandte er sich wiederholt mit der Bitte um Einräumung des Umgangs auch unter Einschaltung der Jugendämter … und … an die Antragsgegnerin, die diesen jedoch für beide Kinder verweigerte.
Der Antragsteller wandte sich wegen einer gerichtlichen Regelung zur Einräumung des Umgangs mit beiden Kindern an das Amtsgericht Riesa.
Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er die in mehrjähriger Beziehung aufgebaute Bindung zu den Kindern aufrechterhalten wolle, neuen Bindungen der Kinder zu dem neuen Lebenspartner der Antragsgegnerin wolle er dabei nicht entgegentreten. Er wolle einer zwischenzeitlich schon eingetretenen Entfremdung zu den Kindern durch eine behutsame Umgangsregelung entgegenwirken.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,
ihm den Umgang mit den Kindern … und … für das Jahr 1999 für monatlich jeweils einen halben Tag und ab Januar 2000 an einem Wochenendtag alle drei Wochen zu gestatten.
Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt,
die Anträge insgesamt zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dem Antragsteller, der nicht der leibliche Vater von … sei, stehe kein Anspruch auf einen weiteren Umgang mit ihm zu. Sie ist weiter der Ansicht, dass nicht das Interesse an den Kindern den Antragsteller leite, sondern es ihm um eine Störung der weiteren Entwicklung der jetzigen häuslichen Gemeinschaft gehe. Er sei für … keine Bezugsperson, da sie aufgrund ihres Alters noch keine entsprechenden Bindungen zu ihrem Vater entwickelt habe, der sich während der Beziehung nicht um die Kinder, sondern nur um die Ausübung und Verfolgung seiner Interessen gekümmert habe.
Das Amtsgericht hat das Kind … angehört und die Stellungnahme des Landratsamts – Jugendamt – … eingeholt.
Mit Beschluss vom 11. August 1999 hat das Amtsgericht eine Regelung zum Umgang des Antragste...