Leitsatz (amtlich)
1. Erledigen die Parteien das Berufungsverfahren vor Eingang der Berufungsbegründung durch einen Vergleich, fällt nur eine Gerichtsgebühr an, Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG.
2. Das gilt auch, wenn der Vergleich Ergebnis einer gerichtsinternen Mediation im Berufungsverfahren ist.
Normenkette
GKG Nr. 1221
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 1-O-435/08) |
Tenor
Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz in der Rechnung des OLG vom 21.10.2008 geändert:
In der laufenden Nr. 1 werden die Gerichtsgebühren nicht gem. Nr. 1222 Kostenverzeichnis, sondern gem. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 65.000 EUR mit 556 EUR angesetzt.
Dadurch ermäßigt sich die zu zahlende Kostenschuld auf 460 EUR.
Gründe
Die Beklagte war vom LG Leipzig verurteilt worden, 65.000 EUR zu bezahlen. Dagegen hatte sie Berufung eingelegt, die Berufung aber noch nicht begründet.
Im Mediationstermin haben die Parteien das Berufungsverfahren durch einen Vergleich beendet. Eine Berufungsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.
Das OLG hat mit der angegriffenen Kostenrechnung gem. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG aus dem Gegenstandswert von 65.000 EUR zwei Gebühren für das Verfahren angesetzt.
Dagegen wehrt sich die Beklagte mit der Erinnerung: Ziff. 1221 des Kostenverzeichnisses ermäßige die Gebühr für das Berufungsverfahren von vier Gebühren auf eine Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch Rücknahme beendet werde, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen sei.
Der Bezirksrevisor verteigt den Kostenansatz mit dem Argument, Ziff. 1221 des Kostenverzeichnisses honoriere die Beendigung des Rechtsmittelverfahrens ohne eigenen Einsatz des Gerichts. Hier habe ein gerichtlich begleiteter Vergleich das Verfahren beendet, deswegen sei es richtig, gem. Ziff. 1222 des Kostenverzeichnisses zwei Gebühren anzusetzen.
Das Kostenverzeichnis zu § 3 des Gerichtskostengesetzes verhält sich nicht zur Mediation.
Mit dem Bezirksrevisor sehe ich den Sinn der Gebührenermäßigung in Ziff. 1221 darin, dass von Gerichts wegen noch kein großer Aufwand betrieben worden ist, wenn vor Eingang der Berufungsbegründung das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
Mit der Mediation ist dem Gericht ein gewisser Aufwand entstanden durch die Terminsabsprache und durch die Mediationsverhandlung.
Dieser Aufwand ist aber deutlich geringer, als derjenige, der durch einen Vergleich nach Eingang der Berufungsbegründung entsteht. Denn dieser Vergleich muss durch umfassende rechtliche und tatsächliche Durchdringung des gesamten Prozessstoffs vorbereitet werden.
In der Mediation erarbeiten die Parteien die Beendigung ihres Konfliktes selbst.
Vergleicht man den Aufwand durch die Mediation mit den beiden Tatbeständen der Ziff. 1221 und 1222 des Kostenverzeichnisses, dann hat die Beendigung des Verfahrens nach einem Mediationstermin mehr Ähnlichkeit mit dem Abschluss des Verfahrens vor Eingang der Berufungsbegründung als mit dem Abschluss eines Vergleichs in einer normalen mündlichen Verhandlung.
Fundstellen
Haufe-Index 2153443 |
MDR 2009, 1074 |
AGS 2009, 553 |
OLGR-Ost 2009, 554 |