Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde in der Zweiwochenfrist gem. § 22 FGG statt (wie OLG Celle FGPrax 2003, 30 und OLG Saarbrücken v. 9.9.2003 - 6 WF 50/03, OLGReport Saarbrücken 2003, 450).
Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 12.11.2003; Aktenzeichen 300 F 2484/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Dresden vom 12.11.2003 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit einem am 26.9.2003 bei dem AG - FamG - Dresden eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit seiner Tochter L.T. gestellt und gleichzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das FamG hat mit Beschluss vom 12.11.2003 die begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27.11.2003 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die am 24.12.2003 bei dem FamG eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Prozesskostenhilfegesuch weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 30.12.2003 hat das FamG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Dresden zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist.
1.1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit finden gem. § 14 FGG die Vorschriften der ZPO, d.h. die §§ 114 ff. ZPO, entsprechende Anwendung. Diese Verweisung bedeutet aber nur, dass zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Regelungen der ZPO heranzuziehen sind, wohingegen sich das Verfahren im Übrigen - insb. hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der einzuhaltenden Frist und Form sowie der Beschwerdeberechtigung - nach den Vorschriften des FGG (§§ 19 ff. FGG) richtet (vgl. BayObLG v. 14.5.2002 - 1Z BR 59/02, BayObLGReport 2002, 425 = MDR 2002, 1146 = NJW 2002, 2573; OLG Celle, FGPrax 2003, 30; OLG Saarbrücken v. 9.9.2003 - 6 WF 50/03, OLGReport Saarbrücken 2003, 450 [451]; OLG Bamberg v. 19.11.2002 - 2 WF 207/02, NJW-RR 2003, 1163; OLG Frankfurt FGPrax 2003, 175; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14, Rz. 34 a).
1.2. Nach § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung findet gegen die erstinstanzliche Versagung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt, während nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. die einfache unbefristete Beschwerde eröffnet war. Diese Einschränkung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Dort ist die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhaltende Frist in § 22 Abs. 1 FGG geregelt. Danach ist sie binnen zwei Wochen seit Bekanntmachung der Verfügung an den Beschwerdeführer, d.h. seit Zustellung (§ 16 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 FGG) einzulegen. Die in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Zivilprozess normierte Frist von einem Monat gilt nicht, weil sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels und nicht dessen Statthaftigkeit betrifft (vgl. OLG Celle FGPrax 2003, 30; OLG Saarbrücken v. 9.9.2003 - 6 WF 50/03, OLGReport Saarbrücken 2003, 450 [451]; Demharter, NZM 2002, 233 [236]). Auf diese Rechtslage hat der Senat vor Erlass der Entscheidung hingewiesen.
1.3. Vorliegend ist die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten, weil der angefochtene Beschluss der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des in der Akte befindlichen Emfangsbekenntnisses am 27.11.2003 zugestellt wurde, die sofortige Beschwerde jedoch erst am 24.12.2003 bei dem FamG eingegangen ist. Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig.
2. Soweit der Antragsteller dagegen meint, es sei vorliegend die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO anzuwenden, da für das Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren gleichfalls eine Monatsfrist (§ 621e Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 517 ZPO) gelte, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen.
Die Verweisung in § 14 FGG bedeutet nicht, dass das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einer isolierten Familiensache zu einem Zivilrechtsstreit nach der ZPO wird. Es handelt sich vielmehr weiterhin um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG München v. 4.6.1987 - 11 WF 859/87, MDR 1987, 856 = RPfleger 1987, 456). Es gelten daher grundsätzlich die Verfahrensvorschriften des FGG. Soweit § 14 FGG die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) anordnet, sind diese Vorschriften so zu lesen, als wären sie Bestandteile des FGG. Ihre entsprechende Anwendung besteht darin, dass die Vorschriften der ZPO so angewendet werden, wie sie umzugestalten sind, um dem allgemeinen Teil des FGG zu entsprechen (vgl. BayObLG BayObLGZ 1971, 358 [360]; KG NJW 1967, 1237; Jansen, FGG, 2. Aufl., Vorbem. § 19 Rz. 22). Gewährt mithin die ZPO ...