Leitsatz (amtlich)
1. Die nach Vollverbüßung gesetzlich eintretende Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB stellt gegenüber einer zuvor in gleicher Sache infolge eines Maßregelabbruchs eingetretenen Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB eine "neue" Führungsaufsicht im Sinne des § 68e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB dar. Die bisherige Führungsaufsicht endet kraft Gesetzes.
2. Die Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S.2 StGB ruht während der Reststrafenaussetzung, § 68e Abs. 1 S. 2 StGB.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 06.01.2011; Aktenzeichen II StVK 118/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Torgau vom 06. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen.
2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, § 21 Abs. 1 S. 3 GKG.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen "die Verlängerung" der Führungsaufsicht, die sich aus der Anordnung der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Torgau des Landgerichts Leipzig vom 06. Januar 2011 für ihn ergibt. Sein Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
1. Das Landgericht Bielefeld hatte mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - StVK N 1476/06 (21b) - angeordnet, das die mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Juni 2005 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Therapieverweigerung des Verurteilten nicht weiter zu vollziehen sei. Damit trat gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein, deren Dauer das Landgericht auf drei Jahre bestimmte.
Nach § 68 e Abs. 1 S. 2 StGB ruhte die Führungsaufsicht allerdings während des Vollzugs der nachfolgenden Straf- vollstreckung (Missverständlich hierzu - und insoweit abzulehnen - Fischer, StGB 58. Aufl. § 68 e Rdnr. 4, der den Gesetzeswortlaut "In den übrigen Fällen" verkürzt allein auf die Fälle der unbefristeten Führungsaufsicht beziehen will).
2. Die Vollverbüßung des offenen Strafrestes führte dazu, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft gleichfalls kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintrat, § 68 f Abs. 1 StGB. Der Senat vertritt hierzu in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 24. Mai 2011 - 4 Ws 74/11 -; zitiert nach juris), der herrschenden Meinung und abweichend vom OLG Bamberg (Beschluss vom 19. November 2010 - 1 Ws 690/10 -, zitiert nach juris) die Ansicht, dass es sich in Fällen der hier vorliegenden Konstellation um den Eintritt einer "neuen" befristeten Führungsaufsicht handelt mit der Folge, dass die zuvor (ebenfalls gesetzlich eingetretene) befristete Führungsaufsicht nach § 68 e Abs. 1 Nr. 3 StGB endet.
Die Strafvollstreckungskammer hat daher zu Recht die Beendigung der früheren Führungsaufsicht festgestellt und die Dauer der (neu eingetretenen) Führungsaufsicht auf zunächst fünf Jahre mit der Option einer Verkürzung bei gutem Verlauf bestimmt. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.
II. Die Beschwerde des Verurteilten resultiert letztlich aus einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Der Senat weist ihn daher auf folgendes hin:
Der Verurteilte stand und steht nur einmal unter Führungsaufsicht. Diese begann mit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 19. November 2010; sie endet - vorbehaltlich einer Abkürzung - mit Ablauf des 18. November 2015. Die seinerzeit vom Landgericht Bielefeld angeordnete Führungsaufsicht ist kraft Gesetz beendet; sie hatte ohnehin bis zur Entlassung aus der Strafhaft geruht.
Die von der Strafvollstreckungskammer angeordneten Weisungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 2938533 |
NStZ-RR 2012, 159 |
Rpfleger 2012, 285 |