Verfahrensgang

AG Bautzen (Aktenzeichen 30 XV 30/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 25. Februar 2022, Az. 30 XV 30/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Hinsichtlich der Kosten 1. Instanz verbleibt es bei dem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 25. Februar 2022, Az.: 30 XV 30/21 (vgl. Ziffer 2 des Beschlusstenors).

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 83.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bautzen, durch den seine Einwendungen gegen die Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3) als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

Am 7. Juli 2021 schloss der Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2), als deren vollmachtloser Vertreter er auftrat, einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. ... des Notars X. mit Amtssitz in O1) über die (damals verpachteten) Flurstücke ..9 (2,2860 ha, Wald- und Landwirtschaftsfläche), ..0 (0,0310 ha, Landwirtschaftsfläche), ../6 (2,5364 ha, Landwirtschaftsfläche) und ../1 (3,1906 ha, Landwirtschaftsfläche und Unland; gesamt: 8,0440 ha) der Gemarkung O2 (Grundbuchamt Kamenz, Grundbuch von O2, Blatt xx, Bestandsverzeichnis Nr. 1) zu einem Kaufpreis von 83.000,00 EUR. Unter § 8 des notariellen Vertrages findet sich die folgende Bestimmung:

§ 8 Ermächtigung

Die Vertragsteile beauftragen und bevollmächtigen den Notar, die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen zu beantragen und entgegenzunehmen, auch den Teilvollzug dieser Urkunde zu betreiben und Anträge, die die Beteiligten gestellt haben, ganz oder teilweise zurückzunehmen.

Die Vollzugsmitteilungen des Grundbuchamtes sind für alle Beteiligten dem Notar zu erteilen.

Die zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen sollen mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber als mitgeteilt gelten und rechtswirksam sein.

Am 9. August 2021 genehmigte die Beteiligte zu 2) den notariellen Kaufvertrag und die darin in ihrem Namen (vollmachtlos) abgegebenen Erklärungen (UR-Nr. ... des Notars P4 mit Amtssitz in O4).

Entsprechend seiner "Ermächtigung" beantragte der beurkundende Notar am 15. Juli 2021, bei der Genehmigungsbehörde (Landratsamt O3 - Kreisentwicklungsamt) eingegangen am 30. Juli 2021, die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG). Mit Zwischenbescheiden vom 11. und vom 30. August 2021, welche dem beurkundenden Notar und den Kaufvertragsparteien jeweils am 14. August bzw. am 2. September 2021 zugestellt worden sind, verlängerte die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist zunächst auf zwei und später auf drei Monate bis zum 30. Oktober 2021. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist auf drei Monate begründete die Genehmigungsbehörde mit der Notwendigkeit, den Vertrag der Siedlungsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes vorzulegen.

Zu dem Zweck des Grundstückserwerbs angehört (vgl. das Schreiben der Genehmigungsbehörde vom 3. August 2021), teilte der - nicht in der Landwirtschaft tätige - Beteiligte zu 1) am 10. August 2021 mit, dass er in Sachsen in der Vergangenheit rund 16 ha land- und forstwirtschaftliche Flächen erworben habe und derzeit seine Anmeldung zur Berufsgenossenschaft vorbereiten lasse. Die in der Gemarkung O2 gelegenen Flächen seien dazu bestimmt, seinen Betrieb zu erweitern. Es sei geplant, die Wiesen- und Ackerflächen auch nach Ablauf des - bis zum 31. Dezember 2021 befristeten - Landpachtvertrages weiterhin zu verpachten.

Die Verkäuferin (Beteiligte zu 2) teilte am 9. August 2021 mit, dass sie die Flurstücke in der Gemarkung O2 den ortsansässigen Landwirten angeboten und sie - angesichts fehlenden Erwerbsinteresses - über eine Maklerfirma bundesweit habe ausschreiben lassen. Im Rahmen der Ausschreibung habe sich der Beteiligte zu 1) gemeldet, an den die Flächen nunmehr schnellstmöglich veräußert werden sollten.

Nach dem öffentlichen Hinweis auf die im Genehmigungsverfahren befindlichen Flurstücke und entsprechend ihrer Ankündigung vom 13. August 2021 übte die Teilnehmergemeinschaft "Ländliche Neuordnung O2 beim Landratsamt O3" (Beteiligte zu 3) am 19. August 2021 ihr Vorkaufsrecht gegenüber der Genehmigungsbehörde aus. Im Nachgang überreichte sie am 30. August 2021 den Vorstandbeschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts und die Zustimmung der Fachaufsicht gemäß § 17 Abs. 2 FlurbG. Weiterhin bestätigte sie am 31. August 2021, dass sie alle Pflichten aus dem am 7. Juli 2021 zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) abgeschlossenen Vertrag eintrete und die Notarkosten übernehmen werde.

Nach Vorlage des Genehmigungsverfahrens an die Siedlungsbehörde - das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - am 31. August 2021, teilte die Obere Genehmigungs...

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