Leitsatz (amtlich)

Auch ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke unterliegt dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht des § 4 RSG.

 

Verfahrensgang

AG Zwickau (Aktenzeichen 23 XV 18/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Zwickau, Az.: 23 XV 18/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 3) zu tragen.

Hinsichtlich der Kosten 1. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Zwickau vom 18.10.2016, Az.: 23 XV 18/15 (dort Tenor Ziffer 2).

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 365.092,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Zwickau, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen am 8.7.2015 einen Kaufvertrag über die - derzeit an die S.. GbR langfristig verpachteten (vgl. die Anlage 1 zum Kaufvertrag) - Flurstücke 29/11 (0,1587 ha) und 30/67 (0,0714 ha) der Gemarkung W. (Grundbuch des AG Döbeln für G., Bl. xxx) sowie der Flurstücke xx/1 (7,6531 ha) und xx/1 (2,4011 ha) der Gemarkung S. (Grundbuch des AG Döbeln für S., Bl. xxx und xxx) zu einem Kaufpreis von 365.092,65 EUR (vgl. den notariellen Kaufvertrag vom 8.7.2015, UR-Nr. xxx/xxx des Notars G. G. mit Amtssitz in L.; Gesamtfläche: 10,2843 ha). Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG).

Entsprechend der ihm unter Abschnitt VIII. des notariellen Vertrages vom 8.7.2015 erteilten Vollmacht beantragte der beurkundende Notar am 9.7.2015, eingegangen am 13.7.2015, bei dem Landratsamt Mittelsachsen die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 2 GrdstVG. Mit Zwischenbescheid vom 21.7.2015, welcher dem beurkundenden Notar zugestellt worden ist, verlängerte die Genehmigungsbehörde die Frist zur Entscheidung über die Genehmigung auf drei Monate bis zum 13.10.2015. Aufgrund des öffentlichen Hinweises auf die im Genehmigungsverfahren befindlichen Flurstücke bekundeten die Hxxx KG, die Agrar AG Oxxx und die Pxxx GbR ihr Interesse an einem Erwerb der Flurstücke.

Nach den Auskünften, welche die Kaufvertragsparteien im Rahmen ihrer Anhörung erteilten (vgl. die Schreiben vom 30.7. und vom 5.8.2015), verkaufte der Beteiligte zu 1) die in den Gemarkungen W.. und S.. gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen, um erhebliche Verluste seines Betriebes im Zusammenhang mit der gescheiterten Errichtung einer Biogasanlage auszugleichen. Der Beteiligte zu 2), von Beruf Mediziner und mit dem Beteiligten zu 1) freundschaftlich verbunden, verfolgt mit dem Ankauf den Zweck, die Nutzflächen dem Beteiligten zu 1) bzw. der S.. GbR im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrages wieder zur Verfügung zu stellen. Den Angaben der Vertragsparteien zufolge hatte der Verkäufer dem Käufer ein Vorkaufsrecht eingeräumt, ohne dass der Genehmigungsbehörde die entsprechende notarielle Urkunde vorgelegt worden wäre.

Nachdem ihr der notarielle Kaufvertrag vom 15.11.2013 zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) von der Genehmigungsbehörde (vgl. das Schreiben vom 8.9.2015) - über die Siedlungsbehörde, das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - übermittelt worden war, übte die Beteiligte zu 3), die Sächsische Landsiedlung GmbH, am 21.9.2015 gegenüber der Siedlungsbehörde ihr gesetzliches Vorkaufsrecht aus. Die Genehmigungsbehörde wurde hiervon mit Schreiben vom 24.9.2015 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde ebenfalls am 24.9.2015) in Kenntnis gesetzt.

Mit Bescheid vom 6.10.2015 erging die Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 21 GrdstVG an die Kaufvertragsparteien sowie den beurkundenden Notar (Zustellung am 8. [Kaufvertragsparteien] und am 12.10.2015 [Notar]). Nach Auffassung der Genehmigungsbehörde führt der Verkauf der landwirtschaftlichen Nutzflächen zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG, da der Beteiligte zu 2) kein Landwirt sei. Dagegen gebe es zumindest einen erwerbswilligen und -bereiten Landwirtschaftsbetrieb, der die verfahrensgegenständlichen Flurstücke dringend zur Aufstockung benötige. Die Versagung der Genehmigung führe nicht zu einer unzumutbaren Härte für den Veräußerer, da seine privaten Belange nicht höher zu bewerten seien als die mit der Versagung verfolgten öffentlichen Zwecke. Der Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden könne auch nicht durch eine Verpachtungsauflage ausgeräumt werden, da die landwirtschaftlichen Grundstücke ungeachtet einer derartigen Auflage in die Hand eines Nichtlandwirtes gelangten.

Noch am 8.10.2015 schlossen die Beteiligten zu 1) und 2) einen notariellen Vertrag, durch den sie den Kaufvertrag vom 8.7.2015 aufhobe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge