Leitsatz (amtlich)
Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass nach dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG).
Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 21.03.2007; Aktenzeichen 12 T 895/06) |
Tenor
1.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21.03.2007 (Az.: 12 T 895/06) wird zurückgewiesen.
2.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 260,42 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 04.10.2001 bestellte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Leipzig den Beteiligten als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach der Erblasserin. Der Beteiligte führt dieses Amt berufsmäßig aus.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2006 (GA II 210-212) beantragte er, ihm für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine Vergütung aus dem werthaltigen Nachlass in Höhe von insgesamt 2.073,02 EUR zu bewilligen. Mit der Maßgabe, dass es sich um eine mittelschwere Tätigkeit handele, legte er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 für die Tätigkeiten bis zum 30.06.2004 einen Stundensatz von 34,20 EUR sowie für die Tätigkeiten vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 (nach Wegfall des Ortsabschlages "Ost") einen Stundensatz von 38,00 EUR zugrunde. Für die Tätigkeiten ab dem 01.07.2005 beansprucht er einen Stundenbetrag von 75,00 EUR vor dem Hintergrund, dass seit diesem Stichtag gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die Stundensätze abweichend von § 3 VBVG bestimmt werden können.
Mit Beschluss vom 09.08.2006 bewilligte das Nachlassgericht dem Beteiligten für die Tätigkeit als Nachlasspfleger für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine Vergütung in Höhe von 1.812,60 EUR. Insoweit gewährte es dem Beteiligten für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 30.06.2005 die Vergütung antragsgemäß. Für die Tätigkeit ab dem 01.07.2005 erachtete es jedoch lediglich einen Stundensatz von 50,00 EUR für angemessen. Dabei orientierte es sich unter Berücksichtigung von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB abweichend von § 3 VBVG nach an Sätzen des § 9 JVEG, wobei es lediglich den dortigen geringsten Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR für angemessen erachtete.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten vom 14.08.2006 hat das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 21.03.2007 (GA II 264-268) zurückgewiesen, jedoch die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Gegen diesen ihm am 27.03.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 30.03.2007, die am gleichen Tag beim Landgericht einging. Der Beteiligte beruft sich darauf, dass nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (2. BtÄndG - BT-Drs. 15/2494 bzw. 15/4874) der Einführung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich zugrunde lag, dass insbesondere bei Nachlasspflegern die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führten. In der Literatur werde daher ein Stundensatz des anwaltlichen Berufspflegers bei nicht mittellosen Nachlässen von über 100,00 EUR als angemessen erachtet.
II.
Die gemäß §§ 75, 56 g Abs. 7, Abs. 5 S. 2 FGG statthafte, weil vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 75, 56 g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren allein, ob dem Beteiligten für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger für die Zeit ab dem 01.07.2005 ein Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR - den Amts- und Landgericht lediglich gewährt haben - oder aber in Höhe von 75,00 EUR - entsprechend dem Vergütungsantrag des Beteiligten vom 15.06.2006 - zu gewähren ist.
1.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Nachlassgericht habe dem Beteiligten für die Tätigkeit ab dem 01.07.2005 zutreffend lediglich einen Stundensatz von 50,00 EUR bewilligt. Denn hinsichtlich der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung sei nach wie vor eine Orientierung am Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 (Az.: 7 W 1944/01 - NJW 2002, 3480-3482) bzw. den darin aufgestellten Grundsätzen erforderlich. Hiernach hätten die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung auch für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass. Dementsprechend seien Stundensätze in Höhe von 27,90 EUR für die einfache Abwicklung, 34,20 EUR für die mittelschwere Abwicklung und 41,40 EUR für die schwierige Abwicklung der Nachlasspflegschaft anzusetzen.
Zwar richte sich für den Zeitraum ab dem 01.07.2005 der Vergütungsanspruch bei berufsmäßiger Ausübung des Nachlasspflegers nach den §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 VBVG. Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass abweichend von § 3 VBVG höhere Stundensätze in Anlehnung an § ...