Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 02 OH 20/16) |
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26.09.2016, Az. 02 OH 20/16, wird aufgehoben.
2. Der Antrag vom 06.04.2016 auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG wird zurückgewiesen.
3. Kosten werden weder erhoben, noch erstattet.
4. Der Beschwerdewert wird auf 55,57 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten, ob dem Beschwerdeführer als Notar eine Gebühr für die Erstellung des Identitätsnachweises in einer Eigenurkunde zusteht, obwohl er mit Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten zur Abwicklung des Grundstückskaufvertrags beauftragt worden war.
Die Beschwerdegegner kauften mit Urkunde des Beschwerdeführers vom 14.10.2015 eine noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks und erklärten gleichzeitig die Auflassung. Für seine Tätigkeit rechnete der Beschwerdeführer am 14.10.2015 u.a. eine Beurkundungsgebühr nach KV Nr. 21100, eine Vollzugsgebühr nach KV Nr. 22110 und eine Betreuungsgebühr nach KV Nr. 22200 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG ab. Diese Rechnung glichen die Beschwerdegegner aus. Nachdem das Teilgrundstück vermessen und ihm der Fortführungsnachweis vorgelegt worden worden war, beantragte der Beschwerdeführer durch Eigenurkunde vom 15.03.2016 unter Bezugnahme auf die neue Flurstücksbezeichnung, die Auflassung im Grundbuch zu vollziehen. Für die dazu gefertigte Identitätserklärung berechnete er den Beschwerdegegnern am 15.03.2016 eine Gebühr nach KV Nr. 25204 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nebst Dokumentenpauschale und Post- und Telekommunikationspauschale.
Dagegen wandten sich die Beschwerdegegner durch ihren Antrag vom 06.04.2016 auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG. Sie sind der Meinung, dass die Fertigung der Identitätserklärung grundsätzlich den Gebührtatbestand des KV Nr. 25204 erfülle. Für die Urkunde vom 15.03.2016 dürften gleichwohl keine Gebühren erhoben werden, weil der Beschwerdeführer ohnedies mit der Betreuungs- und Vollzugstätigkeit betraut war.
Das Landgericht hat Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts Leipzig und der Ländernotarkasse eingeholt, für deren Einzelheiten auf Bl. 18 bis 23 dA Bezug genommen wird. Es hat durch Beschluss vom 26.09.2016 die Kostenberechnung des Beschwerdeführers aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Gebühr für die Eigenurkunde schon dann entfalle, wenn der Notar im Zusammenhang mit einem bestimmten Beurkundungsverfahren eine Betreuungs- oder Vollzugstätigkeit entfaltet hat, ohne dass sich die Eigenurkunde konkret auf diese Betreuungs- oder Vollzugstätigkeit zu beziehen brauche. Denn der Gesetzgeber habe durch den Einmalanfall der Betreuungsgebühr nach KV Nr. 22200 gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG der Häufung von Gebühren für Betreuungstätigkeiten eine Absage erteilt, die nach dem alten Recht in § 147 Abs. 2 KostO möglich war.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, die am 06.10.2016 beim Landgericht Leipzig eingegangen ist. Der Beschwerdeführer führt aus, dass das neue GNotKG in KV Nr. 25204 erstmals einen Gebührentatbestand eben für die Identitätserklärung geschaffen habe. Die Gebührenfreiheit nach der Anmerkung zu KV Nr. 25204 betreffe nicht den Fall der Identitätserklärung, wie die Kommentierung zum GNotKG bestätige. Sondern sie ziele lediglich auf den Fall ab, dass der Notar zur Sicherung der Kaufpreisforderung des Verkäufers die zum Vollzug der Auflassung erforderliche Eintragungsbewilligung erst nach Eingang des Kaufpreises in einer Eigenurkunde erkläre. Im übrigen sei die Eigenurkunde erforderlich gewesen, weil die Auflassungserklärung der Kaufvertragsparteien vom 14.10.2015 sich lediglich auf die unvermessene Teilfläche bezogen habe und daher nicht grundbucheintragsfähig gewesen sei. Die Identitätsfeststellung durch den Beschwerdeführer stelle eine eigenständige notarielle Prüfungstätigkeit dar.
II. Die Beschwerde ist gem. § 129 GNotKG unabhängig vom Beschwerdewert statthaft. Sie ist nach §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt.
Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 02.11.2016 genügt nicht den Anforderungen der §§§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG, weil sie nicht erkennen lässt, ob die Kammer ihre Entscheidung aufgrund der Beschwerdebegründung überprüft hat. Zwar deckt sich die Beschwerdebegründung inhaltlich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.03.2016. Doch setzt sich auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht erkennbar mit den damaligen rechtlichen Erwägungen des Beschwerdeführers auseinander. Dennoch sieht der Senat davon ab, das Verfahren an die Kammer zur Entscheidung über die Abhilfe zurückzugeben. Denn im Streit stehen ausschließlich Rechtsfragen; insoweit hat die Kammer sich positioniert
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beschwerdeführer steht die Gebühr für die Errichtung der Eigenurkunde nach KV Nr. 25204 zu.
1. Die Errichtung der Eigenurkunde des Beschwerdeführers vom 15.03.20...