Leitsatz (amtlich)
Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 719/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Versicherungsleistungen aus der zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Hausratsversicherung wegen des von ihm behaupteten Überschwemmungsschadens im Keller seines Hauses im Zeitraum zwischen Mai und Herbst 2013.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen solchen Anspruch verneint. Die Berufungsbegründung zeigt keine hiergegen durchgreifenden Gesichtspunkte auf, welche eine abweichende Entscheidung oder auch nur eine erneute bzw. ergänzende Beweiserhebung gebieten würden.
Im Einzelnen:
1. Dem Kläger ist zuzugeben, dass im Ansatz ungeklärt geblieben ist, ob auf seinem Grundstück als Ursache für den behaupteten Schaden eine "Überschwemmung" i.S. der Ziffer G.3.1. der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen vorlag und es ist ihm auch zuzugeben, dass er hierfür einen tauglichen Beweis angeboten hat. Allerdings kann nicht bereits aufgrund des als Anlage A2 vorgelegten amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom Vorliegen einer Überschwemmung ausgegangen werden, denn soweit in diesem Gutachten Aussagen zur "Sättigung und Übersättigung" des klägerischen Grund und Bodens gemacht werden, so handelt es sich hierbei um allgemeine Ausführungen, die ausdrücklich hervorheben, dass die Sickerungsraten in Abhängigkeit zur Beschaffenheit der obersten Bodenschicht stehen, welche im Gutachten nicht konkret beurteilt wurde. Außerdem besagt ein oberirdischer Abfluss, also eine Übersättigung, noch nichts über die Ansammlung von Wassermengen auf dem klägerischen Grundstück, insbesondere nichts darüber, ob wegen eventueller Gefällelagen - die grundsätzlich auch vom Gebäude weg vorhanden sein können - es in der Umgebung des Hauses des Klägers überhaupt zu Wasseransammlungen kam oder nicht. Ebenso wenig gebietet die Tatsache der Beweisanordnung in dem vom Kläger gegen seine Wohngebäudeversicherung betriebenen Parallelprozess vorliegend eine Beweisaufnahme, denn es ist völlig ungeklärt, ob und inwieweit der Wohngebäudeversicherung gleiche oder anderslautende Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Folgerichtig hat der Kläger deshalb auch im vorliegenden Verfahren eigenständig Beweis zum Vorliegen einer Überschwemmung angeboten.
Hierauf kommt es allerdings nicht an, denn es fehlt an der in den hiesigen Versicherungsbedingungen ausdrücklich zusätzlich geforderten Unmittelbarkeit der Einwirkung der Überschwemmung auf die versicherten Sachen (G.2.1. der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Eine "Unmittelbarkeit" von Elementargewalten ist dann gegeben, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist (für Sturm: OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2013, 20 U 26/13, juris Rn. 51). Es darf keine andere Ursache dazwischentreten (vgl. ebenfalls für Sturmschäden OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.04.2005 - 12 U 251/04). Wenn auch Mitursächlichkeit genügt (OLG Hamm und OLG Karlsruhe, a.a.O.), so muss doch das unmittelbare Auftreffen bzw. die mechanische Einwirkung der Naturgewalt zu den Schäden führen. Gerade das Wasser, das sich infolge des Starkregens auf dem das Gebäude umgebenden Grund und Boden angesammelt hat, muss schadensstiftend gewesen sein (OLG Köln, Urt. v. 09.04.2013 - I 9 U 198/12, juris LS).
Der Kläger hat nun selbst vorgetragen, durch die Wasseransammlungen sei es zum Riss in der Außenhaut des Gebäudes gekommen und erst dadurch habe Wasser eindringen können. Damit ist die Unmittelbarkeit zu verneinen. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Riss der Außenhaut - zumal unter der Erdoberfläche befindlich - durch erhöhte Niederschläge technisch überhaupt denkbar, möglich oder gar wahrscheinlich ist. Und es kann auch dahinstehen, ob der Riss in der Horizontalsperre möglicherweise auf einer fehlerhaften Bauausführung beruhte, d...