Leitsatz (amtlich)
Eine Rechtsverteidigung ist nicht notwendig, wenn das Rechtsmittelgericht angekündigt hat, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Ungeachtet des § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO kann dem Berufungsbeklagten deshalb Prozesskostenhilfe verweigert werden.
Verfahrensgang
LG Zwickau (Aktenzeichen 1 O 1209/06) |
Tenor
1.
Die Klägerin wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
3.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 60.899,00 EUR festgesetzt.
4.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Entscheidung zu 1. und 2. ergibt sich aus § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert war gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 6 ZPO auf den Wert der herauszugebenden Gegenstände zu bestimmen. Der Hilfsantrag war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagten konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Prozesskostenhilfe wurde hier erst beantragt als der Senat bereits angekündigt hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Auch bei Abfassung der Verteidigungsanzeige der Beklagten, verbunden mit dem Antrag auf Rückweisung der Berufung, lag ihr der Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bereits vor. Für diesen Fall kann indes, trotz § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn dann ist eine Rechtsverteidigung (noch) nicht nötig. Eine dem Rechtsmittelgegner nachteilige Entscheidung in der Sache kann noch nicht ergehen. Zwar ist eine Gegenrede des Rechtsmittelführers denkbar. Zu dieser wird indes der Rechtsmittelgegner zu hören und erst dann zu entscheiden sein, ob die Ankündigung nach § 522 Abs. 2 ZPO umgesetzt wird. Für diesen Fall mag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe denkbar sein. Auch mag nicht auszuschließen sein, dass der Rechtsmittelgegner Prozesskostenhilfe erhält, wenn bei deren Beantragung noch kein Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangen, die Rechtsmittelbegründung aber bereits zugestellt ist (so der Fall OLG Rostock, OLGR 05, 840). In einer Sachlage wie der vorliegenden bleibt es indes bei dem bundesrichterlich anerkannten Grundsatz, dass eine verfrühte und damit grundlose Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht vom Steuerzahler zu finanzieren ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 01, 1000; BAG MDR 05, 718; siehe im Übrigen auch die Rechtsprechungsnachweise bei Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rn. 55 zu § 119 ZPO). Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht entgegen (zu dieser BGH NJW 04, 73). Denn der Bundesgerichtshof hat mehrfach festgehalten, dass die prozesskostenhilferechtlichen und die kostenerstattungsrechtlichen Erwägungen im behandelten Zusammenhang nicht identisch sind (BGH FamRZ 03, 522, 523; BGH FamRZ 88, 942).
Fundstellen