Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 01.07.2003; Aktenzeichen BSRH 1/02)

GenStA Dresden (Aktenzeichen 33 Reha 65/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.10.2004; Aktenzeichen 2 BvR 779/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 01. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Die Betroffene beantragte ihre Rehabilitierung hinsichtlich einer psychiatrischen Untersuchung am 21. November 1972 in der Poliklinik S… bzw. einer Unterbringung zur Untersuchung in der Psychiatrie L… im Dezember 1972.

Die Betroffene hatte hierzu angegeben, dass sie wegen kritischer Äußerungen in Bezug auf den Staat der DDR zu einem Aufhebungsvertrag hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses als Richteranwärterin gezwungen worden sei und im Anschluss daran die erste Begutachtung am 21. November 1972 und eine weitere psychiatrische Begutachtung im Dezember 1972 stattgefunden hätten, nachdem sie sich wegen des Aufhebungsvertrages an das Justizministerium gewandt habe.

Der Rehabilitierungsantrag der Betroffenen wurde durch Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 01. Juli 2003 als unbegründet verworfen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen sei, dass die von der Betroffenen geschilderten Maßnahmen politischer Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben.

Gegen letztgenannte Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Chemnitz vom 01. Juli 2003 aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Zutreffend hat das Landgericht eine Rehabilitierung abgelehnt.

Gemäß § 2 Abs. 1 StrRehaG ist zwar auch eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, rehabilitierungsfähig, dies insbesondere dann, wenn eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Das ist hier jedoch nicht mit der für eine Rehabilitierung erforderlichen Sicherheit nachweisbar.

1. Nach den Angaben der Betroffenen hatte das Justizministerium Berlin aufgrund besonderer Umstände beschlossen, die Betroffene vor Ablauf der Richterassistenzzeit zur Richterin wählen zu lassen. Im Rahmen eines wahlvorbereitenden Kadergespräches im Juli 1972 habe sie sich kritisch in Bezug auf bestimmte Rechtsnormen des DDR-Strafrechts geäußert und – so ein Schreiben der Betroffenen vom 10. Mai 1977, gerichtet an die Menschenrechtskommission in Genf – angegeben, mit einem Schweizer befreundet zu sein. Die an sich für Juli 1972 vorgesehene Richterwahl habe sodann nicht stattgefunden. Aufgrund eines – nach Einschätzung der Betroffenen – durch das MfS inszenierten Einbruchs in ihrer Wohnung habe sie einen „akuten Schock” erlitten und in das Krankenhaus E. eingeliefert werden müssen. Unter Berufung auf ein durch das Krankenhaus E. gefertigtes Gutachten, wonach sie den psychischen Anforderungen an den Richterberuf nicht gewachsen sei, habe man sie in der Folge in einem Gespräch am 21. November 1972 genötigt, einen Aufhebungsvertrag, der die Auflösung des Richterassistentenverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1972 vorsah, zu unterzeichnen. Dieser Aufforderung sei sie jedoch erst sechs Wochen später nachgekommen. Im Anschluss an jenes Gespräch sei sie durch eine psychiatrische Fürsorgerin genötigt worden, in einen vor der Wohnung postierten Krankenwagen einzusteigen, der sie in die Poliklinik S… verbracht habe, wo sie im Anschluss an ein Gespräch mit einer Neurologin psychiatrisch untersucht worden sei. Zur Begründung habe man angeführt, dass man sich Sorgen mache, weil sie nun nicht mehr zur Richterin gewählt würde.

Bezüglich der im Dezember 1972 erfolgten Begutachtung trägt die Betroffene vor, dass sie nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages festgestellt habe, dass das als Begründung für die Aufhebung des Richterassistentenvertrages angeführte ärztliche Gutachten nicht existierte und sie deswegen mit einem Vertreter des Justizministeriums in Berlin gesprochen habe. Dieser habe sie „angewiesen”, sich einer Begutachtung in der psychiatrischen Klinik L… zu unterziehen und ihr dabei in Aussicht gestellt, dass sie ab Januar 1973 wieder in das bereits aufgehobene Richterassistentenverhältnis eintreten könne, wenn das Gutachten zu ihren Gunsten ausfalle. Das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie für den Richterberuf voll geeignet gewesen sei.

Die Betroffene sieht sich in ihrer Einschätzung, dass die Untersuchung vom 21. November 1972 allein auf ihre im wahlvorbereiten...

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