Leitsatz (amtlich)
1. Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann er - wenn die Gesellschaft nicht über eine Kreditlinie für das Konto verfügt - seine Einlagepflicht (auch noch in der Insolvenz der KG) durch Aufrechnung mit seiner Regressforderung gem. § 110 HGB zum Erlöschen bringen. Auf die Vollwertigkeit der Kontoausgleichsforderung der Bank gegen die KG kommt es für die Wirkung der Aufrechnung nicht an.
2. Das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG findet auf die Kommanditeinlageforderung auch dann keine entsprechende Anwendung, wenn die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist.
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 16.04.2004; Aktenzeichen 45 O 14/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Dresden vom 16.4.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 30.6.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragsgegnerin als Kommanditistin der Schuldnerin auf Zahlung eines Teilbetrages ihrer Kommanditeinlage i.H.v. 51.129,19 Euro in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
Persönlich haftende Gesellschafterin der am 30.11.1998 gegründeten Schuldnerin ist die GmbH. Diese ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Schuldnerin beteiligt. Kommanditist seit Gründung war mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 1.000 DM Rechtsanwalt D. Die Antragsgegnerin erwarb diesen Kommanditanteil am 1.8.1999. Die Kommanditeinlage wurde sodann am 1.8.1999 und am 18.10.2000 auf zuletzt 1.885.000 DM erhöht. Die Antragsgegnerin hielt den Kommanditanteil treuhänderisch für eine Vielzahl von Anlegern, die ihrerseits Zahlungen auf die Einlageverpflichtung der Antragsgegnerin auf ein Bankkonto der Schuldnerin leisteten. Von diesen Einzahlungen sind 100.000 DM zu Zeitpunkten auf das Konto überwiesen worden, in denen sich das Konto in den Betrag der Einzahlung jeweils übersteigender Höhe im Soll befunden hat. Nach bestrittenem Vortrag des Antragstellers ist der Schuldnerin von der kontoführenden Bank eine Kreditlinie nicht eingeräumt worden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Leistungen auf die Kommanditeinlage der Antragsgegnerin in Form der Überweisung auf ein debitorisches Konto der Schuldnerin seien - entsprechend der Rechtslage bei der GmbH - zur Erfüllung der Einlagepflicht nicht geeignet gewesen. Im vorliegenden Fall, in dem die persönlich haftende Gesellschafterin der KG eine Kapitalgesellschaft sei, sei im Hinblick auf die Leistung der Kommdanditeinlage eine entsprechende Anwendung der Kapitalaufbringungsregeln der GmbH geboten. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, ihre Kommanditeinlage in Höhe der auf das debitorische Konto geleisteten Zahlungen nochmals zu leisten.
Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage versagt. Die Überweisungen auf das debitorische Konto der Schuldnerin sind - zumindest i.V.m. einer Aufrechnung gegen die Einlageschuld - geeignet, die Kommandteinlagepflicht der Antragsgegnerin zum Erlöschen zu bringen.
a) Im Unterschied zum GmbH-Recht kann der Kommanditist seine Einlagepflicht durch Überweisung auf ein debitorisch geführtes Bankkonto erfüllen (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 171 Rz. 43; K. Schmidt in MünchKomm/HGB, §§ 171, 172 Rz. 53). Das gilt auch dann, wenn der KG eine Kreditlinie für das Konto nicht eingeräumt worden ist und die geschäftsführenden Gesellschafter folglich nicht frei über die Valuta verfügen können. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, erwirbt der Kommanditist in diesem Fall eine Regressforderung gegen die Gesellschaft gem. § 110 Abs. 1 HGB, weil er mit seiner Zahlung an die Bank als Gesellschaftsgläubigerin die Gesellschaft von einer Verbindlichkeit befreit hat. Mit dieser Regressforderung kann der Kommanditist gegen die Einlageforderung der Gesellschaft aufrechnen. Die Möglichkeit der Aufrechnung besteht gem. § 94 InsO auch noch in der Insolvenz, sofern - wie hier der Fall - die Aufrechnungsbefugnis bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1971 - II ZR 33/68, BGHZ 58, 72 [75] = NJW 1972, 480; Urt. v. 7.7.1980 - II ZR 233/79, NJW 1981, 232 [233] - beide Entscheidungen noch zur KO; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 171 Rz. 111).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Befreiungswirkung der Aufrechnung in diesem Fall nicht darauf an, ob und inwieweit die Forderung des Gesellschaftsgläubigers, von der die Gesellschaft durch die Leistung des Kommanditist...