Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des Verfahrenswertes im Scheidungsverbundverfahren.
Verfahrensgang
AG Leipzig (Aktenzeichen 341 F 3228/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 gegen den mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 13.03.2017 (dort Ziffer 4 des Beschlusstenors) festgesetzten Verfahrenswert wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der im Abhilfeverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 07.06.2017 aufgehoben und der Ausgangsbeschluss vom 13.03.2017 wieder hergestellt wird.
Gründe
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und im Rahmen der Verbundentscheidung auch den Versorgungsausgleich geregelt. Den Verfahrenswert hat es auf insgesamt 13.642,50 EUR festgesetzt (8.025,00 EUR für die Scheidung und 5.617,50 EUR für den Versorgungsausgleich).
Mit der dagegen aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde macht die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin einen aus ihrer Sicht festzusetzenden Wert von 22.470,00 EUR geltend; zur Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 39 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Familiengericht hat stattdessen - nach entsprechendem Hinweis - den Wert mit Beschluss vom 07.06.2017 weiter herabgesetzt (nunmehr auf insgesamt 10.135,16 EUR) und die Sache dann dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und führt zur Wiederherstellung der ursprünglichen Wertfestsetzung des Amtsgerichts.
Das Familiengericht hat den Wert des Verbundverfahrens mit dem Ausgangsbeschluss vom 13.03.2017 - geringfügig - zu niedrig angesetzt; allerdings erreicht der zutreffende Wert die nächsthöhere Gebührenstufe nicht, so dass keine Veranlassung zu einer Abänderung des (ursprünglich) bestimmten Wertes besteht. Der im Abhilfeverfahren ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 07.06.2017 ist allerdings ersatzlos aufzuheben. Die Entscheidung ist zwar verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, weil für Streitwertbeschwerden das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht gilt (allg. M., vgl. Senatsbeschluss vom 29.07.2005, 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053). In der Sache ist eine Wertherabsetzung unter den zunächst festgesetzten Wert aber nicht gerechtfertigt.
1.
Ausgangspunkt der Wertberechnung ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Die höchsten insoweit in Rede stehenden Einkommensbeträge belaufen sich auf 1.775,00 EUR beim Antragsteller und auf 1.564,00 EUR bei der Antragsgegnerin; daraus ergäbe sich ein gemeinsames Dreimonatseinkommen der Beteiligten von 10.017,00 EUR.
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er, wenn es darauf ankäme, schätzweise von einem niedrigeren Einkommensbetrag ausgehen würde. Denn in dem Einkommen des Antragstellers ist nach den Angaben der Beteiligten eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 100,00 EUR enthalten. Diese in voller Höhe als Einkommen anzusetzen wird eher fernliegend sein, denn Voraussetzung dafür wäre, dass der Entschädigung keinerlei Aufwand gegenüberstände. Wenn überhaupt, könnte die Aufwandspauschale entsprechend der unterhaltsrechtlichen Behandlung von Auslösen etc. zu 1/3 als Einkommen berücksichtigt werden; daraus ergäbe sich ein monatliches Nettoeinkommen von aufgerundet 1.710,00 EUR. Die Verfahrenskostenhilfeberechnung des Amtsgerichts geht von 1.676,00 EUR aus, der Auszahlungsbetrag für August 2016 (das Verfahren ist im September 2016 eingeleitet worden) belief sich ausweislich der dort vorgelegten Lohnbescheinigung sogar auf lediglich knapp 1.643,00 EUR.
Das für die Antragsgegnerin angegebene Einkommen ist nicht belegt. Ihrer eigenen Angabe im Verfahren zufolge waren es 1.400,00 EUR netto monatlich, die Verfahrenskostenhilfeunterlagen für Januar und Februar 2017 ergeben einen Durchschnittsbetrag von 1.485,00 EUR. Da ins Detail gehende Einkommensermittlungen für die Verfahrenswertbestimmung nicht veranlasst sind, würde der Senat das gemeinsame 3-Monatseinkommen der Beteiligten daher auf nicht mehr als 9.600,00 EUR schätzen.
Davon sind - das zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel - wegen der den Beteiligten für zwei gemeinsame minderjährige Kinder entstehenden Verpflichtungen pro Monat und Kind jeweils 250,00 EUR, insgesamt mithin 1.500,00 EUR abzuziehen (vgl. den o.g. Senatsbeschluss m.w.N.). Umgekehrt ist - entgegen der Beschwerde - das Kindergeld für die beiden Kinder nicht einkommenssteigernd gegenzurechnen. Wollte man dies anders sehen, hätte der mit der vorgenannten Abzugspauschale 2016 verbundene Entlastungseffekt für die Eltern nur bei (250,00 EUR - 190,00 EUR =) 60,00 EUR pro Kind gelegen; das würde der Unterhaltsbelastung der Eltern angesichts der Tatsache, dass der Barbedarf der Kinder nach der Kindergeldverrechnung gemäß § 1612b BGB im Jahre 2016 zusammen 644,00 EUR monatlich betragen hätte, nicht ansatzweise gerecht (ebenso OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom 09.03.2010, FamRZ 2010, 1939; 21. Zivilsenat, Bes...