Leitsatz (amtlich)

›1. Die Äußerung eines Mandanten gegenüber seinen Prozeßbevollmächtigten "Von Baurecht haben Sie wirklich keine Ahnung. Sie können nur Fälle gewinnen, bei denen der Hund in Nachbars Garten bellt" stellt für sich genommen noch keinen wichtigen Grund dar, die Beiordnung des Rechtsanwalts aufzuheben.

2. Im Rahmen der Aufhebung der Belordnung, nach § 48 Abs. 2 BRAO sind auch die Interessen der übrigen Parteien an einem zügigen Abschluß des Rechtsstreits in die Abwägung einzubeziehen. Bei einem weitgehend abgeschlossenen Verfahren sind daher strenge Anforderungen an das Vorliegen"wichtiger Gründe" i. S. des § 48 Abs. 2 BRAO zu stellen.‹

 

Gründe

I. Dem Beklagten wurde durch das Landgericht mit Beschluß vom 29.09.1997 Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte der Antragsteller beigeordnet.

Mit Schriftsatz vorn 24.06.1998 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf persönliche Beleidigungen seitens des Beklagten und im Hinblick aus den daraus resultierenden vollständigen Vertrauensverlust die Aufhebung seiner Beiordnung.

Im Schriftsatz vom 03.07.1998 hat der Antragsteller die Beleidigung dahingehend präzisiert, daß sich der Beklagte im Anschluß an eine mundliche Verhandlung beim Landgericht Chemnitz am 19.06.1998 in einer anderen Sache sich ihm gegenüber wie folgt geäußert habe: "Von Baurecht haben Sie wirklich keine Ahnung. Sie können nur Fälle gewinnen, bei denen der Hund in Nachbars Garten bellt." Diese Äußerung, insbesondere auch deren Art und Weise, habe ihn persönlich derart tief getroffen, daß auch eine Entschuldigung des Beklagten nicht mehr geeignet sei, das vormals bestehende Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Er habe auch in anderen anhängigen Verfahren das Mandat niedergelegt.

Das Landgericht Cherrmitz hat den Antrag mit Beschluß vom 07.07.1998 (Bl. 270 - 274 d. A.) mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller keine wichtigen Gründe vorgetragen habe, die die Aufhebung der Beiordnung rechtfertigen würden. Aus der allein vorgetragenen Äußerung des Beklagten ergäben sich diese nicht.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, daß das Landgerticht den Begriff des wichtigen Grundes i. S. des § 48 Abs. 2 BRAO verkannt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes (BL 276 - 278 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1) Gegen die Ablehnung der Aufhebung der Beiordnung ist die Beschwerde des Rechtsanwalts statthaft. Zwar besteht eine ausdrückliche gesetzliche Normierung eines Beschwerderechtes des beigeordneten Anwalts gegen die Ablehnung der Aufhebung seiner Beiordnung unter den Voraussetzungen des § 48 Abs, 2 BRAO, wie sie früher für die Beiordnung im Armenrecht in § 116b Abs. 3 S. 2 ZPO gegeben war, nur noch bezüglich des Notanwalts nach § 78c Abs. 1 S. 2 ZPO. Daraus ergibt sich jedoch kein Ausschluß eines Beschwerderechts des beigeordneten Anwalts. Vielmehr ist dieses Beschwerderecht nunmehr der allgemeinen Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zu entnehmen (OLG Zwelbrücken, NJW 1988, 570; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 48 Rn. 23 jeweils m.w.Nw.).

2) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Aufhebung der Beiordnung des Antragstellers abgelehnt hat.

a) Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann eine im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgehoben werden, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist (BGH, NJW-RR 1992, 189; OLG Zweibrücken, NJW 1988, 570; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 8. Aufl., § 48 Rn. 5; Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 48 Rn. 21). Ein derartiger Fall liegt hier noch nicht vor.

b) Zwar kann die von dem Antragsteller angeführte Äußerung des Mandanten geeignet sein, die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses auch in empfindlicher Weise in Frage zu stellen. Erforderlich ist insoweit jedoch eine umfassende Abwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls und der von der Aufhebung der Beiordnung betroffenen Interessen der am Rechtsstreit beteiligten Parteien. Vorliegend stellt der Antragsteller lediglich die Äußerung des Beklagten in den Raum ohne den konkreten Hintergrund, insbesondere den Anlaß und die Situation, in der diese Äußerung fiel, im einzelnen darzulegen, obwohl dies nach der Begründung des angegriffenen Beschlusses mehr als nur nahegelegen hätte. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an der Darlegung der für die Einordnung und der Bewertung der Äußerung des Beklagten maßgeblichen Umstände. Die dargestellte Äußerung alleine stellt, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, als solche noch nicht einen wichtigen Grund i. S. des § 48 Abs. 2 BRAO dar.

Insoweit kan...

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