Verfahrensgang
AG Stollberg (Entscheidung vom 27.06.2007; Aktenzeichen 2 OWi 550 Js 8378/06) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 27. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Stollberg zurückverwiesen.
Gründe
I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 27. Juni 2007 wurde der Betroffene vom Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, obwohl er 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte, freigesprochen. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 09. September 2005 um 18.00 Uhr in Thalheim ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l geführt zu haben. Die Messung des Atemalkohols wurde mit Hilfe des am 08. März 2005 geeichten Atemalkoholmessgerätes Draeger Alcotest 7110 Evidential am 09. September 2005 vorgenommen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen, weil die sechsmonatige Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes am 09. September 2005 abgelaufen und die Messung daher nicht mehr verwertbar sei.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Sie ist der Auffassung, die Messung sei verwertbar, da die Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes noch bis Ende September 2005 angedauert habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Stollberg aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Freispruch hat keinen Bestand, da das im vorliegenden Fall verwandte Messgerät zum Zeitpunkt der Messung am 09. September 2005 noch gültig geeicht war, das Messergebnis somit verwertbar ist.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass eine fehlende Eichung des Messgerätes grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Messung führt, also nicht durch Sicherheitsabschläge kompensiert werden kann (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 24 a StVG Rdnr. 17 m.w.N.). Da vorliegend mit 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft gerade der Grenzwert des § 24 a Abs. 1 StVG erreicht ist, würde im Übrigen auch die Vornahme eines Sicherheitsabschlages dazu führen, dass ein ordnungswidriges Verhalten des Betroffenen entfällt.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch gesehen, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung des Atemalkoholmessgerätes nach Anlage B Nr. 18.5 der Eichordnung ein halbes Jahr beträgt. Entscheidungserheblich ist vorliegend, wie sich Beginn und Ende dieser Halbjahresfrist berechnen.
2. Zur Frage des Beginns der Gültigkeitsdauer der Eichung enthält die Eichordnung selbst lediglich in § 12 Abs. 3 eine Regelung. Danach beginnt die Gültigkeitsdauer der Eichung, wenn diese nicht weniger als ein Jahr beträgt, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Erfolgte die Eichung eines Messgerätes also etwa im Januar, so beginnt die einjährige Eichgültigkeit am 01.01. des darauffolgenden Jahres und endet am 31.12. des entsprechenden Jahres. Die tatsächliche Eichgültigkeitsdauer kann somit faktisch auch mehr als ein Jahr betragen.
Da bei Atemalkoholmessgeräten jedoch - wie ausgeführt - die Eichgültigkeitsdauer lediglich ein halbes Jahr beträgt, ist die Regelung des § 12 Abs. 3 Eichordnung hierauf nicht anwendbar. Die Eichgültigkeit beginnt in diesen Fällen daher mit dem Tag der Eichung (vgl. insoweit auch Böttger in Burhoff [Hrsg.] Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdnr. 558).
3. Es stellt sich im Weiteren die Frage, wonach sich der Fristablauf der halbjährigen Eichgültigkeitsdauer berechnet. In Betracht kommt, die Sechs-Monats-Frist taggenau zu berechnen oder man ist mit der Generalstaatsanwaltschaft Dresden der Auffassung, die Sechs-Monats-Frist laufe erst Ende des Monats September ab.
a) Würde man das Fristende entsprechend der in § 188 Abs. 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel taggenau berechnen, so wäre die Eichgültigkeit des am 08. März 2005 geeichten Messgerätes sechs Monate später am 07. September 2005 abgelaufen. Dies würde bei Verwendung des dann nicht mehr geeichten Messgerätes am Tattag, dem 09. September 2005, somit zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses und damit zum Freispruch des Betroffenen führen.
b) Eine Berechnung des Fristendes entsprechend der Auslegungsregel nach § 188 Abs. 2 BGB wäre jedoch nur dann zutreffend, wenn nicht die Eichordnung eine hiervon abweichende Regelung getroffen hätte; so aber liegt der Fall hier.
Nach § 29 Abs. 1 der Eichordnung besteht die Eichung aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgerätes durch die zuständige Behörde. Gemäß § 35 Abs. 2 Eichordnung werden Messgeräte mit befristeter Gültigkeitsdauer der Eichung - m...