Verfahrensgang
AG Chemnitz (Beschluss vom 25.11.2015; Aktenzeichen 93 AR 1030/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Chemnitz vom 25.11.2015 - Az.: 93 AR 1030/15 - aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, die Zweigniederlassung der Gesellschaft in das Handelsregister B einzutragen.
Gründe
I. Im Handelsregister von Großbritannien (Companies House in Cardiff) ist unter der Firmen-Nr... die B. LTD. mit Sitz in W. eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 23.09.2015 und basiert auf der Mustersatzung für Private Companies Limited by guarantee. Es handelt sich um eine Gesellschaft ohne gezeichnetes Kapital; die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf 1 Pound für die in der Satzung genannten Fälle. Gegenstand des Unternehmens sind die Förderung oder Regulierung von Wirtschaft, Kunst, Wissenschaft, Bildung, Religion, Wohlfahrt oder eines Gewerbes, und alle Tätigkeiten, die zum Erreichen des Unternehmensgegenstandes geeignet und förderlich sind. Gewinne der Gesellschaft dürfen nur zur Förderung des Unternehmensgegenstandes verwendet werden.
Mit UR-Nr... des Notars... mit Sitz in... meldete der eingangs erwähnte R. J. die Beteiligte als Zweigniederlassung der englischen Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an. Er trat hierbei als Vertreter des alleinigen Direktors der Gesellschaft auf. Gegenstand der Zweigniederlassung ist der Einzelhandel mit Fahrrädern auch eigener Marken, Fahrradersatzteilen, Fahrradzubehör, Bekleidung, Sportartikeln, Reparatur von Fahrrädern. Sitz der Zweigniederlassung ist in... F.. Der Anmeldung waren u.a. der Gesellschaftsvertrag sowie die Generalvollmacht des Direktors an R. J. beigefügt.
Nach Eingang der Anmeldung teilte das Registergericht seine Absicht mit, die Anmeldung zurückzuweisen. Die Private Company Limited by guarantee sei keine der GmbH bzw. AG vergleichbare Gesellschaftsform und könne deshalb nicht in das Handelsregister B eingetragen werden. Es fehle an der Ausstattung mit Stamm- bzw. Grundkapital. Die Gesellschafter verpflichteten sich lediglich, im Falle der Auflösung bzw. Insolvenz in einem beschränkten Umfang für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Auch würden durch die Anmeldung der Zweigniederlassung die Vorschriften des englischen Gesellschaftsrechts umgangen. Sie sei eine nicht auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete Gesellschaftsform, mit der in erster Linie gemeinnützige Ziele verfolgt würden. Der Gegenstand der Zweigniederlassung sei demgegenüber auf das Betreiben eines Gewerbes gerichtet.
Hierzu nahm der die Anmeldung beurkundende Notar Stellung. Es handle sich durchaus um eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts. Ihre Haftung sei auf das durch Gewinne entstandene Eigenkapital der Gesellschaft beschränkt zuzüglich eines nominalen Haftungsbetrages von umgerechnet 1,40 EUR je Gesellschafter. Es handele sich also um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, eine Körperschaft, deren Gewinne der Körperschaftssteuer unterlägen. Auch Nichtmitglieder könnten die Gesellschaft als Direktor vertreten. Dies seien Kriterien, die für eine Einordnung als Kapitalgesellschaft und nicht etwa als Personengesellschaft sprächen. Gemäß § 13e HGB müsse eine solche Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft beim Handelsregister angemeldet werden. Darüber hinaus bestehe eine Gewinnerzielungsabsicht, auch wenn die Gewinne nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwandt würden. Der Geschäftszweck der deutschen Zweigniederlassung stehe daher nicht im Widerspruch zu demjenigen der Hauptniederlassung. Er diene dessen Erreichung.
Mit Beschluss vom 25.11.2015 wies das Registergericht die Anmeldung unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung zurück. Ergänzend führte es aus, die Eintragung eines Stamm- bzw. Grundkapitals sei gemäß § 43 Nr. 3 HRV obligatorisch. Da ausländische Zweigniederlassungen registerrechtlich wie inländische Hauptniederlassungen zu behandeln seien, finde die HRV Anwendung. Anders als bei der Private Company Limited by shares werde bei der Private Company Limited by Guarantee kein Stammkapital gebildet. Die Mitglieder besäßen auch keine Anteile an der Gesellschaft; sie gäben lediglich die Garantie ab, im Falle der Insolvenz bis zu einem bestimmten Betrag zu haften. Gewinne könnten zwar in Rücklagen eingestellt werden; dabei handele es sich jedoch nicht um gezeichnetes Kapital. Der Gesellschaftstyp sei eine Sonderform, die oft bei nicht gewinnorientierten Unternehmen zur Anwendung komme, wie beispielsweise bei Vereinen. Angesichts des Fehlens von Anteilen, der Unmöglichkeit der Ausschüttung von Gewinnen und der weiteren - insbesondere fiskalischen - Rahmenbedingungen entspreche diese Gesellschaftsform eher dem deutschen Verein und nicht der deutschen Kapitalgesellschaft.
Gegen den am 02.12.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde vom 29.12.2015, eingegangen beim Registergericht am 04.01.2016 (einem Montag). Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen aus...