Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche
Leitsatz (amtlich)
1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt nach Rechtskraft des Titels ausgelösten Verjährungsfrist.
2. Einer (Feststellungs-)klage zur neuerlichen Titulierung solcher Unterhaltsansprüche fehlt es jedenfalls dann am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Neubeginn der Verjährung unschwer dadurch herbeiführen kann, dass er einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel stellt.
Normenkette
BGB § 197 Abs. 2, § 212 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Plauen (Beschluss vom 22.08.2005; Aktenzeichen 1 F 447/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.8.2005 gegen den Beschluss des AG - FamG - Plauen vom 22.8.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Zugunsten der am 20.7.1984 geborenen Antragstellerin und zu Lasten des Antragsgegners, ihres Vaters, war durch einen im vereinfachten Verfahren ergangenen und seit April 1998 rechtskräftigen Beschluss des AG - FamG - Görlitz (Az.: H 1008/97) Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 219 DM seit dem 1.11.1997 tituliert. Bis einschl. Juli 2002, dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Antragstellerin, waren nach deren Vorbringen hieraus Rückstände i.H.v. 9 794 DM oder rund 5 007 EUR aufgelaufen; davon entfielen 8 480 DM oder etwa 4 336 EUR auf die Zeit ab Mai 1998. Da die Rückstände aus Sicht der Antragstellerin ab Juli 2005 zu verjähren drohten, begehrte sie für einen entsprechenden Zahlungsantrag über 5 007 EUR nebst Zinsen Prozesskostenhilfe, die ihr das AG mit dem angefochtenen Beschluss versagt hat. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass der beabsichtigten Klage keine Aussicht auf Erfolg zukomme, weil die titulierten Ansprüche erst in 30 Jahre verjährten und infolgedessen das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Leistungsklage fehle.
2. Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat teilt i.E. die Auffassung des AG, dass die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche und zur Vermeidung drohender Verjährung eines neuerlichen Klageverfahrens nicht bedarf.
Dabei ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass die vom AG angestellte Erwägung, die titulierten Ansprüche verjährten ohnehin erst in 30 Jahren, das Problem nur unvollständig erfasst. Denn diese Auffassung ist nur für den Teil der titulierten Ansprüche zutreffend, die bei Eintritt der Rechtskraft des Titels (April 1998) bereits fällig waren. Für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen bewendet es demgegenüber bei der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt ausgelösten Verjährungsfrist (vgl. § 197 Abs. 2 BGB n.F. und § 218 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung), ohne dass es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - für dieses Ergebnis auf die Art des zugrunde liegenden Titels ankommt.
Zur Unterbrechung dieser kürzeren Verjährungsfrist kann im Einzelfall auch eine neuerliche Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand zulässig sein (BGH v. 18.1.1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287 = MDR 1985, 562), allerdings nur, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen. Daran gemessen wäre die hier von der Antragstellerin beabsichtigte Klage indes unzulässig, und dies ungeachtet der Tatsache, dass sie keine Feststellungs-, sondern eine Leistungsklage erheben will. Denn die Antragstellerin kann einen Neubeginn der Verjährung, die für die zwischen Mai 1998 und Juli 2002 fällig gewordenen Unterhaltsraten bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit ohnehin gehemmt war, gem. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB (früher: Unterbrechung gem. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.) unschwer dadurch herbeiführen, dass sie einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel stellt. Ihrem Vorbringen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, aus welchem Grund sie an einer solchen Vorgehensweise gehindert sein könnte. Bei dieser Sachlage kann ihr indes für ein Klageverfahren, dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht bedarf, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Die Beschwerde ist mithin zurückzuweisen, ohne dass eine Kostenentscheidung veranlasst wäre, weil die Haftung der Beschwerdeführerin für eventuelle Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens unmittelbar auf Gesetz beruht (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 1811) und außergerichtliche Kosten gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1523913 |
OLG-NL 2006, 178 |
OLGR-Ost 2006, 667 |