Verfahrensgang

AG Leipzig (Aktenzeichen 338 F 3911/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 10.01.2019 (Az.: 338 F 3911/18) wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus ... bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 10.01.2019, mit der das Familiengericht ihm im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, es zu unterlassen, das gemeinsame Kind R. ... O. ohne Zustimmung der Kindesmutter von der Kindertagesstätte oder anderen Dritten abzuholen und herauszuverlangen, hat in der Sache jedenfalls keinen Erfolg.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind gemeinsam für ihr Kind R. ... sorgeberechtigt. Die Entscheidung darüber, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder Schule abholen darf, ist eine Entscheidung des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Sie ist Bestandteil der Alltagssorge und kann daher von der Mutter, bei der R. ... lebt, allein getroffen werden (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB). Gemäß § 1687 Abs. 1 S.1 BGB ist eine gemeinsame Entscheidung der Eltern nur dann erforderlich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Das ist hier nicht der Fall; vielmehr handelt es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind häufig vorkommende Situationen, die zwar eine sorgerechtliche Entscheidung der Eltern erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind (vgl. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB). Dementsprechend fallen beispielsweise Fragen der Betreuung im Alltag einschließlich derjenigen, die das schulische Leben betreffen, in die Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteiles, bei dem das Kind rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. z.B. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 6. Aufl., § 1687 Rn. 7). Wie die Teilnahme des Kindes an Tagesausflügen und Klassenreisen in Schule und Kindergarten, seine Freizeitgestaltung, die Bestimmung des Urlaubs und der Umgang mit Freunden Angelegenheiten des täglichen Lebens sind, ist dies auch die Frage, wer das Kind von Kindergarten, Hort oder Schule in den Haushalt des rechtmäßig betreuenden Elternteiles begleitet (vgl. z.B. Staudinger/Salgo, BGB (2019, § 1687 Rn. 42; Poncelet/Onstein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1687 Rn. 19). Mit der Entscheidung über die Frage der Begleitung werden weder Weichen für die Zukunft des Kindes gestellt (wie etwa bei der Frage der Anmeldung zu einem bestimmten Schulzweig), noch hat sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung.

Zwar benennt die angefochtene Entscheidung § 1666 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 als Rechtsgrundlage, was dafür sprechen könnte, dass das Familiengericht zumindest auch beabsichtigt haben könnte, ein Kontaktverbot auszusprechen. Das lässt sich jedoch aus der gewählten Tenorierung gerade nicht herleiten.

Demzufolge regelt die angefochtene Entscheidung etwas, was die Antragstellerin auch ohne diese Entscheidung hätte alleine bestimmen können.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts hat ihre Grundlage in §§ 40, 41, 45 Nr. 1 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13386874

FamRZ 2019, 1334

ZKJ 2020, 143

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