Leitsatz (amtlich)
1. Für die Behauptung, ein nach außen als Versicherungsmakler auftretender Vermittler sei in Wahrheit Agent des Versicherers, ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.
2. Weder die Verwendung von Antragsformularen des Versicherers noch das eigene Provisionsinteresse des Vermittlers reichen für sich genommen für eine Zurechnung des Vermittlerhandelns zum Versicherer aus.
3. Anfechtungsgründe, von denen der Versicherer erst nach Klageerhebung erfährt, kann er im Prozess nachschieben.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 2400/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000 EUR festzusetzen.
4. Der auf Dienstag, 18.12.2018, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Tatbestand
I. Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestehens einer am 04.05.2016 von der Beklagten policierten privaten Krankenversicherung (Anlagen B2, B3). Nach Einholung von Krankenunterlagen hatte die Beklagte mit Schreiben vom 22.07.2016 den Abschluss des Versicherungsvertrages angefochten und hilfsweise den Rücktritt sowie die Kündigung erklärt. Zur Begründung hat sie angeführt, der Kläger habe Falschangaben zu seinen Vorversicherungen gemacht und eine Behandlung wegen Polymyalgia rheumatica arglistig verschwiegen (Anlage K5). Nachdem der Kläger den Zugang des Schreibens bestritten hatte, wurde diese Erklärung ihm nochmals am 15.05.2017 zugestellt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtstreits hat die Beklagte ihre Anfechtungserklärung mit Schriftsatz vom 15.01.2018 auf das Verschweigen zahlreicher weiterer Vorerkrankungen im Abfragezeitraum gestützt, die sich aus den im Prozess vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergeben hatten.
Der Kläger behauptet, er habe den ihn seinerzeit betreuenden Versicherungsmakler zutreffend über seinen Gesundheitszustand unterrichtet. Dieser allerdings habe eigenmächtig unwahre Angaben zu den Gesundheitsfragen in dem Versicherungsantrag eingetragen, er, der Kläger, habe blanko seine Unterschrift geleistet. Der Versicherungsmakler stehe als "Pseudomakler" in Wahrheit im Lager der Beklagten. Tatsächlich sei er, der Kläger, vollständig gesund und obliege es der Beklagten, dies durch eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes auch festzustellen.
Die Beklagte hingegen geht von einer arglistigen Täuschung des Klägers aus, bestreitet, dass der seinerzeit vermittelnde Versicherungsmakler für sie tätig gewesen ist und verlangt im Wege der Eventualwiderklage für den Fall der Feststellung der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages die Nachzahlung rückständiger Versicherungsbeiträge seit August 2016.
Das Landgericht hat die Klage unter der Annahme arglistigen Handelns des Klägers abgewiesen.
Mit der Berufung rügt der Kläger in prozessualer Hinsicht die Entscheidung durch den Einzelrichter, sieht eine Rechtsverletzung in dem aus seiner Sicht zu Unrecht durch das Landgericht übergangenen Beweisangebot zur Frage des Pseudomaklers und bleibt bei seinem Vortrag, er habe den Makler zutreffend unterrichtet und leide überdies an keinen Krankheiten. Es sei es infolgedessen die Pflicht der Beklagten, ihn medizinisch untersuchen zu lassen und ihn sodann zu versichern.
Er beantragt,
Unter Abänderung des am 05.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig zum Az. 03 O 2400/17 wird festgestellt, dass die Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung gemäß dem Versicherungsschein Nr. xx-xxxxxxx-xx mit Versicherungsbeginn ab 01.08.2016 zwischen den Parteien fortbesteht und nicht durch die Anfechtung vom 22.07.2016 und hilfsweise erklärten Rücktritt und Kündigung beendet worden ist.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus der Anfechtung vom 22.07.2016 zu ersetzen.
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger im Basistarif/Nottarif privat kranken zu versichern.
Die Beklagte beantragt, sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und
hilfsweise,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 20.927,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.268,00 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04.12.2017 zu zahlen sowie aus 18.722,90 EUR ab Zustellung ihres Schriftsatzes an den Kläger vom 24.09.2018.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufu...