Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von der ARGE teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.
Verfahrensgang
AG Freiberg (Entscheidung vom 24.07.2007; Aktenzeichen 1 F 112/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26.07.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiberg vom 24.07.2007 - 1 F 112/07 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 03.09.2007 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.02.2008 auf die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe Raten i.H.v. monatlich 15,00 EUR zu zahlen hat. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt.
Gründe
I.
Das Familiengericht hat dem Kläger für ein inzwischen abgeschlossenes Kindesunterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und letztere mit dem Beschluss vom 03.09.2007 im Abhilfeverfahren auf monatlich 45,00 EUR, zahlbar ab 01.08.2007, herabgesetzt. Mit der demgegenüber weiterverfolgten sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, die Berechnung des Familiengerichts lasse zu seinem Nachteil unberücksichtigt, dass er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II sei und die zuständige ARGE bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sein Nettoeinkommen teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet habe, so dass er hiervon nicht seinen, sondern den Lebensunterhalt Dritter (in diesem Falle einer im Wesentlichen einkommenslosen Lebensgefährtin) bestreite.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber nur für den Zeitraum ab 01.02.2008 in der Sache teilweise Erfolg und ist im Übrigen (d. h. für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008) unbegründet.
1.
Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser seit Beginn der Ratenzahlungspflicht ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1 072,20 EUR netto erzielt hat (vgl. Bl. 27, 30 Sonderheft Prozesskostenhilfe). Davon sind gem. § 115 Abs. 1 ZPO ein Erwerbstätigenfreibetrag von 174,00 EUR und ein Grundfreibetrag für die Partei von 382,00 EUR abzuziehen; außerdem reduziert sich das Einkommen des Klägers um den an S gezahlten Unterhalt, d. h. nach dem im vorliegenden Verfahren geschlossenen Vergleich vom 24.07.2007 ab August 2007 um monatlich 37,00 EUR (nicht 130,00 EUR, wie das Familiengericht angenommen hat).
2.
Die danach verbleibenden 479,20 EUR stellen allerdings noch nicht den gem. § 115 Abs. 2 ZPO zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzenden Betrag dar, weil die Rechtsordnung das Einkommen des Klägers zum Teil anderen mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen zurechnet, also auch zur Ermittlung von deren sozialhilferechtlichen Unterstützungsansprüchen von Rechts wegen unterstellt, dass der Kläger selbst ohne entsprechende unterhaltsrechtliche Verpflichtung Einkommen im Umfang der Zurechnung zum Lebensunterhalt Dritter verwendet und verwenden muss. Dies ist dem Kläger infolgedessen - jedenfalls bis zur Höhe des sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO ergebenden Freibetrags - als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzurechnen (vgl. Zöller/Philippi, 26. Aufl. 2007, § 115 ZPO Rn. 40 m.w.N.; ebenso schon Senatsbeschluss vom 30.05.2007, 20 WF 443/07).
Umgekehrt können dann allerdings die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nicht in der von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt geschuldeten Höhe beim Kläger einkommensmindernd abgezogen werden, weil diese Kosten zum Teil durch Leistungen der ARGE und zum Teil durch Leistungen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (die wiederum ganz oder teilweise aus zugerechnetem Einkommen des Klägers erfolgen) aufgebracht werden, so dass als Mietbelastung des Klägers selbst nur der ihm danach verbleibende Eigenanteil anerkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall folgende Berechnung:
a)
Für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 legt der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - den Bewilligungsbescheid der ARGE vom 08.02.2007 zugrunde. Danach gingen vom Gesamteinkommen des Klägers insgesamt 674,00 EUR monatlich in die sozialhilferechtliche Verteilung der Einkommensanteile der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein. Davon wurden ihm selbst aber nur 349,90 EUR belassen, mithin die Differenz von 324,10 EUR seiner Lebensgefährtin zugerechnet. Dieser Differenzbetrag stand dem Kläger daher zur Bestreitung seiner Prozesskosten nicht zur Verfügung und ist folglich zur Bestimmung des hierfür einzusetzenden Einkommens gem. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzusetzen.
Auf die Kosten der Unterkunft und Heizung hat der Kläger danach lediglich noch einen Eigenbeitrag von 38,90 EUR geleistet (vgl. Bl. 3 Sonderheft PKH); dabei hat es auch im Rahmen der Prozesskostenhilfeberechnung zu verbleiben. Mietkosten sind nämlich ohnehin nur berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis z...