Verfahrensgang

LG Bautzen (Entscheidung vom 07.02.2006; Aktenzeichen 5 StVK 8/06)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen vom 07. Februar 2006 aufgehoben.

  • 2.

    Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

  • 3.

    Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer befand sich zur Verbüßung einer Haftstrafe zunächst vom 20. November 2004 bis zum 15. August 2005 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz, seit dem 15. August 2005 befindet er sich jetzt in der Justizvollzugsanstalt Bautzen. Als Terminsende ist der 19. Januar 2010 notiert.

Im Dezember 2004 beantragte er in der Justizvollzugsanstalt Görlitz die Genehmigung zum Kauf und Betrieb einer Zimmerantenne, eines Antennenkabels sowie eines T-Verteilersteckers, um diese Gegenstände für sein privates Fernsehgerät im Haftraum zu verwenden. Dies wurde ihm genehmigt. Nachdem der Betroffene in die Justizvollzugsanstalt Bautzen verlegt worden war, beantragte er am 27. Dezember 2005 die Herausgabe der oben genannten Gegenstände aus seiner Habe. Dies hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Bautzen mit Hinweis auf die Hausordnung am 28. Dezember 2005 abgelehnt. Nachdem sich der Betroffene gegen die Versagung gewandt hatte, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen am 07. Februar 2006 seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen. Zur Begründung wird angeführt, dass die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Zimmerantennen nebst Zubehör wegen des existierenden Mietfernsehsystems mit Kabelanschluss nicht vorsehe. Auch aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ergebe sich nichts anderes.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 09. März 2006, die beim Landgericht Bautzen am selben Tag eingegangen ist.

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Zwar ist gemäß § 116 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend jedoch nicht geprüft werden, weil die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde auch in diesen Fällen statthaft (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. § 116 Rdnr. 3 m.w.N.; ständige Spruchpraxis des Senats, zuletzt - 2 Ws 119/05 -, Beschluss vom 13. April 2005). Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass über eine bedeutsame Rechtsfrage zu entscheiden oder aus anderen Gründen eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten sein könnte.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist revisionsrechtlich ausgestaltet. Allein auf Grundlage des Inhalts des von der Strafvollstreckungskammer gefassten Beschlusses muss das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen können, ob die Entscheidung sachlich-rechtlich richtig ist. Deswegen müssen in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer die tatsächlichen Feststellungen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen wie in einem Strafurteil oder einem Urteil in einer Bußgeldsache so vollständig wiedergegeben werden, dass sie eine rechtliche Überprüfung anhand der tatsächlichen Feststellungen ermöglichen. Aus den Feststellungen muss daher hervorgehen, welchen Sachverhalt die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt, ob sie ihn zutreffend und vollständig ermittelt und wie sie ihre Ermessensentscheidung begründet hat. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Beschluss nicht.

Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ermöglicht dem Senat keine Entscheidung darüber, ob die Justizvollzugsanstalt zutreffende rechtliche Erwägungen angestellt und den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum fehlerfrei ausgefüllt hat.

Auszugehen ist von dem bestandskräftigen, den Beschwerdeführer begünstigenden Verwaltungsakt der Justizvollzugsanstalt Görlitz. Die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes ist nur eingeschränkt unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierzu hat die Strafvollstreckungskammer keine Feststellungen getroffen.

Die Strafvollstreckungskammer teilt insbesondere nicht mit, wie lange der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt Görlitz ein privates Fernsehen betrieben hat und ob es hierbei zu Beanstandungen gekommen ist. Eigene Feststellungen dazu hat sie nicht getroffen; so stützt sie ihre Ansicht letztlich nur auf allgemeine -...

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