Entscheidungsstichwort (Thema)

Teil-Sorgerechtsübertragung - Wechselmodell nur bei Einvernehmen

 

Normenkette

BGB §§ 1671, 1684

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 26.01.2011; Aktenzeichen 309 F 1789/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 26.1.2011 in Ziff. 2. des Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Umgang des Vaters mit M. wird wie folgt geregelt:

a) Der Vater hat das Recht zum Umgang mit M. an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats mit gerader Zahl von Donnerstag 13:00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Der Umgang findet in Dresden statt. Der Vater holt M. donnerstags vom Kindergarten ab und bringt sie Sonntag zur Mutter zurück. Bis zum 30.11.2011 besucht M. an diesen Wochenenden auch freitags bis nach dem Mittagessen den Kindergarten.

b) In den Monaten mit ungerader Zahl ist der Vater zum Umgang berechtigt an jedem ersten Wochenende im Monat von Donnerstagvormittag bis Sonntag 18:00 Uhr. Der Umgang kann am Wohnsitz des Antragsgegners stattfinden. Den Beginn des Umgangs stimmt der Vater mit der Mutter unter Berücksichtigung der Verkehrsverbindungen ab.

c) Darüber hinaus ist der Vater berechtigt, an jedem dritten Wochenende im Monat von Freitag 13:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr Umgang mit M. zu haben. Der Umgang findet in Dresden statt.

d) Weiterhin ist der Vater zum Umgang berechtigt.

  • in den ersten drei Wochen der Sommerferien,
  • in der ersten Ferienwoche der Herbstferien,
  • in der ersten Woche der Winterferien,
  • vom 23.12. bis zum 27.12. eines jeden Jahres,
  • an den Osterfeiertagen (beginnend Karfreitag) und den anschließenden schulfreien Tagen in den Jahren mit gerader Jahreszahl,
  • an den Pfingstfeiertagen (beginnend Pfingstsamstag) und den anschließenden schulfreien Tagen in allen Jahren mit ungerader Jahreszahl.

Soweit es auf die Schulferien ankommt, sind die Ferienregelungen am Wohnsitz der Mutter, derzeit also die sächsischen Ferienregelungen, maßgeblich.

e) Für die nächsten Wochen wird der Umgang wie folgt geregelt:

Der Antragsgegner bringt M. am 20.8.2011 vom laufenden Ferienumgang zur Antragstellerin zurück.

Vom 01. bis 04.09. und 16. bis 18.9.2011 finden die regulären Wochenendumgänge mit dem Antragsgegner statt.

Vom 19.09. bis 9.10.2011 ist die Antragstellerin mit M. im Urlaub. Der nächste reguläre Wochenendumgang mit dem Antragsgegner findet dann am 14. bis 16.10.2011 statt.

f) Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Gesundheitspapiere - das Gesundheitsheft und das Impfbuch betreffend M. - an die Antragstellerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Antrag des Antragsgegners auf Verlängerung der Stellungnahmefrist wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind Eheleute und Eltern des am ... 2006 geborenen gemeinsamen Kindes M. Sie trennten sich im April 2008. Das Scheidungsverfahren ist ebenfalls bei dem Senat anhängig. Seit Ende 2008 praktizieren die Beteiligten ein Wechselmodell, überwiegend im zwei- oder dreiwöchigen Rhythmus, wobei es auch abweichende Ausgestaltungen gab. M. besucht während ihrer Aufenthalte jeweils einen Kindergarten am Wohnsitz der Mutter bzw. am Wohnsitz des Vaters.

Die Mutter hat erstinstanzlich den Antrag gestellt, ihr die Gesundheitssorge und das Recht zur Bestimmung des Kindergartens zu übertragen.

Der Vater hat den Antrag gestellt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. zuzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.1.2011 übertrug das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge für M. auf die Mutter. Der Umgang wurde dahingehend geregelt, dass der Vater das Recht hat, mit M. jedes dritte Wochenende von donnerstags nach dem Kindergarten bis sonntags 18:00 Uhr Umgang zu haben, der in Dresden stattfindet. Zusätzlich wurde dem Vater ein Umgangsrecht für die ersten zwei Wochen der sächsischen Sommerferien, die erste Woche der sächsischen Herbstferien, die Zeit vom 26. bis 30.12. eines jeden Jahres, die erste Woche der sächsischen Winterferien und jeweils abwechselnd an den Pfingstfeiertagen mit den anschließenden Ferien und an den Osterfeiertagen mit den anschließenden Ferien zugewiesen.

Der Vater erstrebt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil die familiengerichtliche Entscheidung ergangen sei, obwohl er und sein Bevollmächtigter wegen Verhinderung nicht am Anhörungstermin hätten teilnehmen können und das Familiengericht dem Verlegungsgesuch nicht entsprochen habe. Die familiengerichtliche Entscheidung sei während eines laufenden Beratungsprozesses bei einer Elternberatungsstelle und damit verfrüht ergangen. Die Eltern stritten nicht mehr. Die von ihnen am 19.1.2011 getroffene Umgangsvereinbarung belege ihre Kooperationsbereitschaft. Das Gutachten der erstinstanzlic...

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