Leitsatz (amtlich)
Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren sind statthaft, wenn sie spätestens vor Durchführung des Ortstermins des Sachverständigen gestellt sind, in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisantrag des Antragstellers stehen und weder einen neuen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen noch die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich machen.
Normenkette
ZPO § 485 ff.
Verfahrensgang
LG Görlitz (Aktenzeichen 4 OH 1/02) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Görlitz (Az.: 4 OH 1/02) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdewert beträgt 23.696,57 Euro.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 485, 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig. Sie bleibt i.E. aber ohne Erfolg, da die mit Schriftsatz vom 28.3.2002 gestellten Gegenanträge in dem von der Antragstellerin anhängig gemachten selbstständigen Beweisverfahren unzulässig waren.
1. Allerdings sind rechtzeitig – d.h. spätestens vor Durchführung des Ortstermins des Sachverständigen (vgl. OLG Jena v. 9.6.1997 – 7 W 311/97, OLGReport Jena 1997, 325 = MDR 1997, 1160 [1161]) – gestellte Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren statthaft, wenn sie inhaltlich in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisantrag des Antragstellers stehen und weder einen neuen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen noch die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich machen (vgl. OLG Nürnberg v. 25.7.2000 – 4 W 2323/00, OLGReport Nürnberg 2001, 11 = MDR 2001, 51 [52]; OLG Hamburg v. 6.4.2001 – 14 W 10/01, OLGReport Hamburg 2001, 256 = MDR 2001, 1012; OLG Düsseldorf ZMR 2000, 522; OLG Jena v. 9.6.1997 – 7 W 311/97, OLGReport Jena 1997, 325 = MDR 1997, 1160 [1161]; OLG Düsseldorf v. 25.6.1996 – 21 W 20/96, BauR 1996, 896 [897]; OLG Frankfurt BauR 1996, 905; OLG Düsseldorf v. 20.6.1994 – 23 W 18/94, OLGReport Düsseldorf 1994, 262 = BauR 1995, 430).
2. Diese Anforderungen wahrten die mit Schriftsatz vom 28.3.2002 eingereichten Gegenanträge jedoch nicht, da sie nicht rechtzeitig erfolgten. Zudem fehlte es an einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem Gegenantrag zu Ziff. 1. und den von der Antragstellerin unterbreiteten Beweisthemen.
a) Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen … folgt, dass dieser bereits am 22.3.2002 einen Ortstermin in dem streitgegenständlichen Objekt durchgeführt hatte, dem der Antragsgegner und sein Verfahrensbevollmächtigter jedenfalls anfänglich auch beiwohnten. Für die Zulassung der nachfolgend erhobenen Gegenanträge, welche die Anberaumung und Durchführung eines weiteren Ortstermins erfordert hätten, bestand mithin kein Raum.
b) Soweit der Antragsgegner mit Ziff. 1 seiner Anträge vom 28.3.2002 festgestellt wissen will, dass er die in seinem Kostenangebot vom 9.10.1995 niedergelegten Werkleistungen erbracht habe, mangelt es des Weiteren an dem erforderlichen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin anhängig gemachten Beweisantrag, da das Kostenangebot vom 9.10.1995 nach dem Vortrag der das selbstständige Beweisverfahren betreibenden Antragstellerin gerade nicht Vertragsinhalt ist.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 490 Rz. 5). Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Interesse des Antragsgegners an der Einbeziehung seiner Gegenanträge in das anhängige Beweisverfahren. Der Senat beziffert dieses Interesse nach dem Inhalt der Gegenanträge auf der Grundlage des Kostenangebots vom 9.10.1995 mit 46.346,47 DM (23.696,57 Euro).
H. K. A.
Fundstellen
Haufe-Index 1104463 |
BauR 2003, 1268 |
BauR 2003, 1617 |