Verfahrensgang
LG Chemnitz (Entscheidung vom 22.06.2007; Aktenzeichen 4 O 127/07) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22.06.2007 (dort Ziff. II.), Az: 4 O 127/07, wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht 85% der Kosten des Rechtsstreites nach § 91a ZPO auferlegt.
Dabei ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten im Hinblick auf den Teil der Klageforderung, hinsichtlich dessen der Kläger noch vor Rechtshängigkeit die Klagerücknahme erklärt hat, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.
Maßgeblich dafür ist zum einen, dass die Beklagte zu 2) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 07.12.2006 u.a. Folgendes mitgeteilt hat: "Zur Haftungsfrage können wir uns zur Zeit noch nicht äußern, da uns die erforderlichen Informationen nicht vollständig vorliegen...Wir haben ebenfalls die amtliche Ermittlungsakte angefordert. Sollten Sie die Akte vor uns erhalten erhalten, bitten wir um kurze telefonische Information; wir werden dann entscheiden, ob wir die Akte über Ihre Kanzlei anfordern". Zum anderen wurde in einem Telefonat am 08.01.2007 zwischen einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) und einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Gespräch, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung der Akteneinsicht, geführt und es wurde noch am selben Tag eine Ablichtung der Ermittlungsakte durch die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte zu 2) übersandt.
Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten ein generelles Recht zusteht, die Entscheidung ihrer Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakte abhängig zu machen. Die Beklagte zu 2) durfte nämlich aufgrund des vorstehend dargestellten Verhaltens des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, welches er sich zurechnen lassen muss, davon ausgehen, dass dieser mit einer vorherigen Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und einer hierdurch verzögerten Schadensregulierung einverstanden war. Zwar ist bei der Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses Zurückhaltung geboten. Da das dem Kläger schriftlich mitgeteilte Vorgehen jedoch nicht zu beanstanden war und der Kläger zudem der Bitte auf Übersendung einer Ablichtung der Ermittlungsakte nachgekommen ist, durfte die Beklagte zu 2) bei einem entgegenstehenden Willen des Klägers einen ausdrücklichen Widerspruch erwarten. Dies gilt umso mehr, als der Beklagten zu 2) zuvor durch den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2006, in dem er seine Ansprüche der Höhe nach abschließend beziffert hat, keine Frist zur Zahlung oder zur Erklärung der Einstandspflicht gesetzt worden war (vgl. zu Vorstehendem nur OLG Rostock, MDR 2001, 1935; OLG Frankfurt, OLGR 1996, S. 77).
Vor dem dargestellten Hintergrund durfte die Beklagte zu 2) mithin annehmen, der Kläger werde ihr nach Übersendung der Kopien aus der Ermittlungsakte noch eine angemessene Zeit zur Prüfung ihrer Einstandspflicht einräumen. Die damit stillschweigend verlängerte Prüfungsfrist war bei Absendung der Klageschrift am 22.01.2007 (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2007) noch nicht abgelaufen. Gewährt der Geschädigte mit Rücksicht auf ein Akteneinsichtsbegehren des Haftpflichtversicherers eine weitere angemessene Prüfungsfrist, ohne deren Ablauf kalendermäßig zu bestimmen, kann die Versicherung jedenfalls dann noch bis zu einem Monat mit der Schadensregulierung zuwarten, wenn nicht der Geschädigte zwischenzeitlich ausdrücklich nach dem Sachstand anfragt und hierbei zu erkennen gibt, dass er weitere Verzögerungen nicht hinnehmen werde (vgl. nur OLG Rostock, a.a.O., m.w.N.). Selbst wenn man hier annehmen wollte, vorliegend sei aufgrund des Zeitraumes, der seit dem ersten Schreiben des Klägers an die Beklagte zu 2) vom 28.11.2006 bereits vergangen war, nur eine weitere Prüfungsfrist von 14 Tagen angemessen, hätte der Kläger unter Berücksichtigung, dass bei der Übersendung der Aktenkopien am 08.01.2007 Postlaufzeiten von mindestens zwei Tagen einzukalkulieren waren, mithin ein Eingang bei der Beklagten zu 2) frühestens am 10.01.2007 vorlag, jedenfalls bis zum 24.01.2007 mit der Einreichung der Klage zuwarten müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Einer Gegenstandswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es von Amts wegen nicht, da hinsichtlich der Gerichtskosten eine Pauschalgebühr nach Nr. 1810 zum GKG anfällt.
Fundstellen