Entscheidungsstichwort (Thema)
vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 3 Ns 530 Js 7530/02) |
GenStA Dresden (Aktenzeichen 24 Ss 451/04) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 2 BvR 2125/04) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05. März 2004 wird als unbegründet
verworfen,
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Unterschriften
Schröder Richterin am Oberlandesgericht, Kubista Richter am Oberlandesgericht, Horlacher Richterin am Landgericht
Fundstellen
Dokument-Index HI1559254 |
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