Entscheidungsstichwort (Thema)

vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 3 Ns 530 Js 7530/02)

GenStA Dresden (Aktenzeichen 24 Ss 451/04)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 2 BvR 2125/04)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05. März 2004 wird als unbegründet

verworfen,

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

 

Unterschriften

Schröder Richterin am Oberlandesgericht, Kubista Richter am Oberlandesgericht, Horlacher Richterin am Landgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1559254

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