Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 22.01.2016; Aktenzeichen 300 F 3439/15 eA) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 22.01.2016 - 300 F 3439/15 eA - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eltern des minderjährigen Kindes I. T., geboren am ... 2009. Die Eltern üben die elterliche Sorge für ihre Tochter, die im Sommer 2016 eingeschult wird, gemeinsam aus. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Entscheidungsrechts hinsichtlich der Schulwahl, das sie - gegen den Willen des Antragsgegners, der eine öffentliche Grundschule bevorzugt - für eine Anmeldung I. in der... Kreativitätsgrundschule nutzen will. Das Familiengericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Die Antragstellerin verfolgt demgegenüber mit der Beschwerde ihr Ziel weiter, allein das Recht zur Entscheidung über die Auswahl der Grundschule zu erlangen.
Zur Begründung führt sie aus, dass I. der Vorbereitungskurs für die Kreativitätsgrundschule gefalle und sie deshalb dort auch eingeschult werden möchte. Es stehe nicht zu befürchten, dass das Kind durch diese Schule zu sehr in Anspruch genommen werde und zu wenig Zeit für Freizeitaktivitäten habe. Sollte I. die Kreativitätsgrundschule besuchen können, müsse sie an den Nachmittagen (nach dem Ganztagsunterricht) keine Hausaufgaben mehr erledigen. Die Schule sei auch deshalb vorzugswürdig, weil I. dort ihre besonderen Neigungen (Tanz, Malen, Sprachen) und Begabungen weiter entwickeln könne. Die Tatsache, dass die Antragstellerin aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bei ihr die Angelegenheiten des täglichen Lebens mit I. lebe und gestalte, sei vom Familiengericht nicht ausreichend gewürdigt worden. Schließlich laufe der Antragsgegner auch nicht Gefahr, durch den Schulträger wegen der Kosten der Privatschule in Anspruch genommen zu werden, da mit der Gerichtsentscheidung über die Schulauswahl zugunsten der Mutter der Vater nicht Vertragspartner des Schulvertrags werde. Im Übrigen seien die zu erwartenden Aufwendungen durch Verpflichtungserklärungen Dritter - die Antragstellerin ist selbst zu finanziellen Beiträgen zu den Kosten unstreitig nicht in der Lage - gedeckt.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Bei der Abwägung müsse berücksichtigt werden, dass bei der Kreativitätsgrundschule Schulgeld, Kreativitätsbeitrag und Hortbeitrag i.H.v. insgesamt monatlich 374,00 EUR anfallen, für die der Vater unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf einzustehen habe; Freistellungserklärungen Dritter änderten daran nichts. Zu entsprechenden Leistungen sei er im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten im Übrigen jedoch nicht in der Lage. Der Schulalltag der Kreativitätsgrundschule nehme die Kinder zeitlich und inhaltlich sehr viel mehr in Anspruch als der an einer staatlichen Grundschule. Daneben bleibe zu wenig Zeit für nicht verplantes und unbelastetes "Kindsein". Den Begabungen I. könne überdies jedenfalls durch die Zusatzangebote der 6. Grundschule - an der I. aus Sicht des Vaters anzumelden wäre - ohne weiteres Rechnung getragen werden. Im Übrigen verfange das Argument, die Antragstellerin begleite I. bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens, während der Antragsgegner nur Umgangsrechte wahrnehme, im Ergebnis nicht, da der Antragsgegner gerne mehr Umgang mit seiner Tochter in Anspruch nehmen und auch in die Alltagsverantwortung eingebunden werden würde, die Antragstellerin einer solchen Ausweitung aber im Wege stehe.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass es, auch im Hinblick auf den Elternkonflikt im Übrigen, nicht dem Wohl des betroffenen Kindes entspräche, der Mutter gegen den Widerstand des Vaters die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Anmeldung I. in einer Privatschule zu übertragen.
1. Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB. Können sich Eltern in einer solchen Angelegenheit nicht einigen, kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen. Maßgebendes Entscheidungskriterium ist dabei, wie bei allen Regelungen, die die elterliche Sorge betreffen, gemäß § 1697a BGB das Kindeswohl. Das Gericht trifft diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht.
Im Rahmen von § 1628 BGB hat das Gericht allerdings keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung, sondern es kann nur die Entscheidungskompetenz einem der beiden Elternteile übertragen. Es ...