Leitsatz (amtlich)
Teilt der Krankenversicherer im Beitragserhöhungsschreiben mit, eine Anpassung sei aufgrund Veränderung der Versicherungsleistungen notwendig und wird zudem auch im Versicherungsschein der auslösende Faktor benannt und in den beigefügten Erläuterungen der Schwellenwert bezogen auf den konkreten Tarif erläutert, genügt er hiermit seiner Begründungspflicht.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1211/22) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.959,40 EUR festzusetzen.
4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2023 wird aufgehoben.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage insgesamt abgewiesen. Entgegen der vom Kläger mit der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ist insbesondere die Beitragsanpassung in dem im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Tarif 2700 zum 01. Januar 2019 formell wirksam und entspricht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die vorgenannte Mitteilung zur Beitragsanpassung bildet ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit zudem die Grundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe und umfasst damit auch die Prämienanteile aus vorherigen (gegebenenfalls) unwirksamen Anpassungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 (Az.: VI ZR 353/19 - juris; Senat, Urteil vom 25. Januar 2022, Az.: 4 U 1692/21 - juris). Im Übrigen wären etwaige Bereicherungsansprüche des Klägers bis einschließlich zum 31. Dezember 2018, wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen, verjährt.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 - juris; Urteil vom 20. Oktober 2021, Az. IV ZR 148/20 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der "hierfür maßgeblichen Gründe" vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/16, Rdnr. 26 - juris). Zugleich folgt aus dem Wortlaut "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern lediglich die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlagen, der Umfang der Überschreitung des Schwellenwerts oder die Angabe, ob sich der überschrittene Schwellenwert aus dem Gesetz oder den Versicherungsbedingungen ergibt, zur Information des Versicherungsnehmers nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom 21. Juli 2021, Az. IV ZR 191/20 - juris; OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022, Az. 8 U 134/21 - juris). Ferner ist über die Nennung der Rechnungsgrundlage hinaus ein ausdrücklicher Hinweis auf eine nicht nur vorübergehende Veränderung dieser nicht geboten (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2022, Az. 12 U 202/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2021, Az. 7 U 204/21 - juris). Vielmehr gehört neben der veränderten Rechnungsgrundlage lediglich die Angabe, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten worden ist, zum notwendigen Begründungsumfang einer Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021, a.a.O.; Senat, Urteil vom 08. Februar 2022, Az. 4 U 1728/21; OLG Celle, a.a.O.). Denn die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Dagegen hat die Mitteilungs...