Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Urteils wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 05.12.2000; Aktenzeichen 59 Cs 507 Js 38778/00)

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten am 05.12.2000 wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,00 DM. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.12.2001, eingegangen beim Amtsgericht Leipzig per Telefax am selben Tage, Rechtsmittel ein.

Nach dem Vermerk der Geschäftsstelle auf dem in der Akte befindlichen vollständigen Urteil ging dieses am 18.01.2001 auf der Geschäftsstelle ein. Auf dem Original-Rechtsmittelschriftsatz des Verteidigers vom 12.12.2001 ist ein Vermerk des Geschäftsstellenbeamten angebracht, nach dem er das Urteil mit Empfangsbekenntnisvordrucken am 15.01.2001 an den Verteidiger geschickt habe. Ausweislich des durch den Verteidiger zurückgesandten Empfangsbekenntnisses hat dieser die für ihn bestimmte Urteilsabschrift bereits am 17.01.2001 erhalten. In einer dienstlichen Stellungnahme des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14.05.2001 erklärte dieser, das Urteil sei nicht erst am 18.01., sondern bereits am 15.01.2001 zur Geschäftsstelle gelangt.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2001, eingegangen beim Amtsgericht Leipzig am 16.02.2001, bezeichnete der Verteidiger des Angeklagten das eingelegte Rechtsmittel als Revision und beantragte, das Urteil des Amtsgericht Leipzig vom 05.12.2000 mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Gleichzeitig begründete er die Revision mit der Verletzung der §§ 275, 338 Nr. 7 StPO und rügte zugleich die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Leipzig aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Leipzig zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Revision hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 05.12.2000 und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2001 unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 05. Dezember 2000 wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen von je 40,00 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtete sich die form- und fristgerecht, zunächst als Rechtsmittel bezeichnete Revision des Angeklagten.

Das angefochtene Urteil vom 05. Dezember 2000 erging aufgrund der am selben Tag begonnenen Hauptverhandlung. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO war daher das Urteil bis zum Ablauf des 09. Januar 2001 zu den Akten zu bringen. Dies geschah jedoch ausweislich des Vermerks auf der Urschrift des Urteils erst am 18. Januar 2001. Selbst wenn sich aufgrund der Verfügung vom 15. Januar 2001 (Bl. 81 d. A.) ergeben könnte, dass das Urteil bereits zu diesem Zeitpunkt zu den Akten gebracht worden ist, vermag dies eine fristgerechte Fertigstellung des Urteils nicht zu belegen.

dafür, dass die Frist aufgrund unüberwindbarer Hindernisse versäumt worden sein könnte, sind nicht zu erkennen. Das Urteil ist daher aufgrund der Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung des übrigen Revisionsvorbringens noch bedarf."

Dem schließt sich der Senat an.

Die Entscheidung ergeht einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2571167

NZV 2002, 283

NZV 2002, 469

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