Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 12.06.2009; Aktenzeichen 4 O 1735/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.06.2009 – 4 O 1735/08 – wie folgt abgeändert:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.481,76 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 zu zahlen.
- Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.880,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2008 zu zahlen.
- Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 6.186,91 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.496,39 EUR seit dem 01.06.2005 sowie aus weiteren 690,52 EUR seit dem 04.07.2005 zu zahlen.
- Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
III. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 71.678,67 EUR.
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht einen Rückgriffsanspruch geltend, nachdem sie aus von ihr ausgereichten Bürgschaften in Anspruch genommen wurde.
Der Beklagte ist durch Beschluss des Amtsgerichtes Chemnitz vom 07.04.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden.
Die Klägerin und die Schuldnerin schlossen im Jahre 1998 einen Kautionsversicherungsvertrag – zuletzt geändert am 24.06.2002 (Anlage K 1) –, in dem sich die Klägerin verpflichtete, für Bauvorhaben der Schuldnerin Gewährleistungs- und Vertagserfüllungsbürgschaften zu stellen. Dafür war die Schuldnerin zur Zahlung von Prämien verpflichtet. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der Klägerin aus den mit der Schuldnerin abgeschlossenen Versicherungsverträgen trat diese ihren Anspruch gegen die …bank … e. G. auf ein Festgeldguthaben i.H.v. 84.362,16 EUR am 28.02.2002 an die Klägerin ab (Anlage K 3). Die Klägerin hatte jeweils am 19.12.2000, am 24.01.2002, am 21.03.2003 und am 12.08.2003 selbstschuldnerische Bürgschaften gestellt, in denen sie auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage verzichtete (Anlage K 7, K 12, K 17, und K 20). Die Klägerin kündigte den Kautionsversicherungsvertrag am 10.03.2005. Sie wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aus den oben genannten Bürgschaften in Anspruch genommen. Bevor sie auf die Bürgschaften Zahlungen leistete, hatte sie den Beklagten mit Schreiben vom 18.08.2005, 03.11.2006, 22.05.2006 sowie 26.02.2007 über ihre Inanspruchnahme unterrichtet. Hierbei hatte sie ihn zur Stellungnahme aufgefordert, inwieweit die Inanspruchnahme der Bürgschaft zu Recht erfolge, und gebeten, die Angelegenheit mit dem Anspruchsteller zu regeln. Des Weiteren hatte sie den Beklagten aufgefordert, unverzüglich gerichtliche Maßnahmen zur Abwehr der Inanspruchnahme einzuleiten, falls diese nicht gerechtfertigt sein sollte. Der Beklagte gab keine Stellungnahme zur Berechtigung der Ansprüche ab und leitete keine gerichtlichen Maßnahmen ein. Die Klägerin zahlte auf die Bürgschaft vom 19.12.2000 14.584,38 EUR, auf die Bürgschaft vom 24.01.2002 7.670,00 EUR, auf die Bürgschaft vom 21.03.2003 4.084,92 EUR, auf die Bürgschaft vom 12.08.2003 45.618,68 EUR.
Widerklagend begehrt der Beklagte die Zurückzahlung der von der Klägerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogenen Prämien.
Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht schlüssig dargetan habe, denn sie habe zum Bestehen der Hauptforderungen nichts vorgetragen. Im Übrigen sei die Klägerin ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen. Sie hätte erst nach Überprüfung der Berechtigung der Ansprüche eine Auszahlung vornehmen dürfen. Schließlich hätte die Klägerin auf die Bürgschaft vom 12.03.2003 schon deshalb keine Zahlungen erbringen dürfen, weil die Schuldnerin Vereinbarungen getroffen habe, die zu einer unzulässigen Erweiterung der Bürgschaftsverpflichtung geführt hätten. Zudem sei die Sicherungsabtretung vom 28.02.2002 eine unentgeltliche Leistung, die anfechtbar sei.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.06.2009 – auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – der Klage i.H.v. 65.481,76 EUR und wegen vorgerichtlicher Kosten stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er das Ziel der Klageabweisung sowie die Verurteilung der Klägerin zur Zurückzahlung der eingezogenen Prämien i.H.v. 6.186,91 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er weiter vor, die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die seine Einwendungen ausschließe...