Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung; Anwaltliche Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung
Normenkette
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; RVG-VV Nr. 2300
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 7 O 131/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 26.2.2010, Az: 7 O 131/09, im Kostenpunkt aufgehoben und wie im Übrigen folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,34 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.145,09 EUR an den Beklagten zurückzuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 4/5, die Klägerin 1/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Gründe
I. Die Klägerin macht nach erstinstanzlicher Klageänderung mit der Leistungsklage nur noch Schadensersatzansprüche aus § 840 Abs. 2 ZPO gegen den Beklagten geltend.
Dem Beklagten wurde als Drittschuldner am 9.4.2008 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG R vom 4.4.2008, Az: 1 M 903/08, mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zugestellt. Die Pfändung betraf eine Forderung des Schuldners gegen den Beklagten auf Auszahlung von Mietüberschüssen i.H.v. 30.000 EUR aus einem Vertrag über die Verwaltung des Grundstücks F in ... R Bis zum 23.4.2008 gab er keine Erklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.6.2008 wurde der Beklagte im Namen der Klägerin zur Auszahlung der Mietüberschüsse i.H.v. 30.000 EUR sowie zur Zahlung von Anwaltskosten als Verzugsschaden bis zum 30.6.2008 aufgefordert. Mit Anwaltsschreiben vom 10.6.2008 wurde ihm nochmals die Beauftragung des Klägervertreters mit der Einziehung der Forderung angezeigt und er wurde auf die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung und die erfolgte Zahlungsaufforderung hingewiesen. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11.6.2008 gab der Beklagte eine Drittschuldnererklärung ab und leistete Zahlungen von Einzelbeträgen i.H.v. 20.000 EUR am 26.6.2008, 5.000 EUR am 8.7.2008, 3.000 EUR am 15.8.2008 und 2.000 EUR am 24.9.2008.
Am 7.10.2008 wurde dem Beklagten als Drittschuldner ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG R vom 2.10.2008, Az: 1 M 2875/08, mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zugestellt. Die Pfändung betraf wiederum die Forderung des Schuldners gegen den Beklagten auf Auszahlung von Mietüberschüssen aus dem o.g. Verwaltervertrag, nun i.H.v. weiteren 16.641,83 EUR. Der Beklagte gab keine Drittschuldnererklärung ab. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über den vorgenannten Betrag, der am 11.12.2008 beim AG S einging. Am selben Tag leistete der Beklagte unter Angabe des neuen Aktenzeichens eine Zahlung i.H.v. 2.000 EUR. Bis zum 1.9.2009 folgten weitere Zahlungen in gleicher Höhe bis zu einem Gesamtbetrag von 18.000 EUR. Die Zahlungen verrechnete die Klägerin zunächst mit Kosten und Zinsen, so dass nach der letzten Teilzahlung noch ein Hauptsachebetrag von 491,92 EUR offen waren.
Mit der Anspruchsbegründung vom 1.9.2009 machte die Klägerin diese Restforderung geltend und erklärte im Übrigen die Erledigung der Hauptsache. Der Erledigungserklärung schloss sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.10.2009 an. Mit einer weiteren Zahlung des Beklagten vom 12.9.2009, die Haupt- und Nebenforderungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 2.10.2008 um 1.506,47 EUR überstieg, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2009 die Aufrechnung des überschießenden Betrages mit Ansprüchen auf die Erstattung restlicher Kosten des ersten Pfändungsverfahrens i.H.v. 361,38 EUR und in Höhe der verbliebenen 1.145,09 EUR auf die außergerichtlichen Anwaltskosten des ersten Pfändungsverfahrens. Die verbleibenden Anwaltskosten i.H.v. 51,34 EUR machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2009 unter Hinweis auf den Austausch des Klagegrundes zum Gegenstand des Zahlungsantrages Ziff. 1 und erklärte i.H.v. weiteren 440,08 EUR die Erledigung der Hauptsache.
Die Klägerin beantragte erstinstanzlich zuletzt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51,34 EUR nebst 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 12.8.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird der Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, den diese aus der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung durch den Beklagten erlitten hat bzw. erleiden wird, insbesondere die Kosten dieses Rechtsstre...